Keine Beweisvereitelung bei Möglichkeit der Beweissicherung durch selbständiges Beweisverfahren

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 226/13) entschied, daß im Falle einer durch die Gegenseite vereitelten Beweisführung, eine Beweisaufnahme nicht gänzlich unterbleiben kann. Vielmehr sind zunächst die (ggf. ergänzend) angebotenen Beweise der beweispflichtigen Partei zu erheben. „Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.“

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Der Schadensregulierer des Versicherers als potentielle Falle für den Versicherungskunden?

Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt) und Aktuar DAV. Versicherungsgesellschaften schalten (auch freiberuflich tätige) Schadensregulierer ein. Deren Ziel kann darin bestehen, die Entschädigung des Versicherungskunden in Grenzen zu halten – im Zweifel vielleicht verbunden mit einer Erfolgsprovision bezogen auf die Ersparnis des Versicherers. Beim Einsatz von Agenten zur Schadenregulierung kann dies auch durch dessen gutgemeinte Botschaft erreicht werden, dass der Versicherer die Freigabe erklärt hat.

Vorbeugend können Versicherte sich durch einen selbst beauftragten Privatgutachter unterstützen lassen – wobei dessen Kosten am Ende möglicherweise den Schaden nur zunächst erhöht. Eine von manchen Versicherern empfohlene eigene genaue Bilddokumentation des Schadens und aller geschädigten Gegenstände ist angesichts der Möglichkeiten moderner Bildbearbeitungssoftware von zweifelhaftem Wert – Zeugen helfen, soweit sie sich dann auch erinnern können.

Chance für Versicherer, sich erheblichen Aufwand bei der Schadensregulierung zu ersparen

Erfolgreich aber können Versicherer bei Kunden von Versicherungsmaklern lediglich die Freigabe erklären und diesem die Beratung überlassen. Wenn der Maklerkunde dann mit der Schadenbeseitigung beginnt, kann sich der deshalb nicht selbst zur Beratung verpflichtete Versicherer stets wirksam auf dessen Beweisvereitelung berufen und so Leistungen verweigern, soweit der Geschädigte nun den Schaden nicht mehr beweisen kann. Die Maklerhaftung wegen der dafür ursächlichen fehlerhaften Beratung allerdings geht dann mangels beweisbarem Schaden ebenso ins Leere.

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*von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www. fiala.de)

und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

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