Detaillierte Kundenlisten unterliegen dem Geschäftsgeheimnisgesetz

Das gilt bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen besonders beim Schutz von Kundenlisten. Dazu hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als eines der ersten Gerichte eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 3. Juni 2020, Az.: 12 SaGa 4/20) und herausgestellt, dass es sich auch bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten ebenso um Geschäftsgeheimnisse wie bei Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen handeln kann. Dies gilt auch auf der Grundlage des Geschäftsgeheimnisgesetzes. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dem Beklagten (einem früheren Vertriebsmitarbeiter des klagenden Unternehmens) verboten, im geschäftlichen Verkehr privat angefertigte Notizen über Kunden, Ansprechpartner sowie deren Kontaktinformationen und/oder Umsätze zum Zwecke des Wettbewerbs zu nutzen. Detaillierte Kundenlisten unterliegen somit zumindest unter gewissen Umständen dem Geschäftsgeheimnisgesetz und sie stellen im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen erheblichen Wert dar, dessen Geheimhaltung wichtig ist.

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Deutlich wird in dem Urteil indes auch, welche Bedeutung angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zukommt. Ohne solche Maßnahmen fehle es am Geschäftsgeheimnis und es bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen einen vermeintlichen Schädiger. Das Gericht stellt dabei fest, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen auch in vertraglichen Vereinbarungen liegen können. Eine mögliche Schutzmaßnahme können vertragliche Geheimhaltungsklauseln wie Verschwiegenheitspflichten und Rückgabeverpflichtungen im Arbeitsvertrag sein. Dabei kommt es sowohl auf die genaue Formulierung der Vertragsklauseln wie auch auf die sehr gute Installation und Dokumentation der Schutzmaßnahmen an, damit sich Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen wirklich auf den gesetzgeberischen Schutz verlassen können.

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