Konkret führte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes aus, dass es sich bei der Gewinnabführung an eine Muttergesellschaft nicht um einen Bilanzgewinn handle. Das sei schon begrifflich nicht der Fall. Entsprechend habe ein Gewinnabführungsvertrag keinen Einfluss darauf, welchen Sicherungsbedarf ein Versicherer geltend machen kann, um die Überschussbeteiligung kürzen zu dürfen. Ein Verstoß gegen die Ausschüttungssperre liege nicht vor.

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Wird eine Gewinnabführung an die Konzernmutter berechnet, sei dies „von einem bilanziellen Gewinn oder Verlust genauso unabhängig wie von der Höhe der Bewertungsreserven“, führt der BGH aus. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte lasse sich nicht herleiten, dass der Gesetzgeber den abzuführenden Gewinn im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs berücksichtigt wissen wollte.

Mutterkonzern hat Pflicht zu Verlustausgleich

Die Richter wiesen auf einen weiteren wichtigen Unterschied hin: Der Anspruch der Muttergesellschaft auf Gewinnabführung korrespondiere "zwingend mit ihrer Verlustausgleichspflicht gegenüber der Tochtergesellschaft", heißt es im Urteilstext. Heißt stark vereinfacht: Gerät die Konzerntochter in finanzielle Schwierigkeiten, muss die Konzernmutter einspringen und Geld nachschießen, um Ansprüche von Kunden und Gläubigern auszugleichen. Dem entgegen sind Aktionäre "nach Leistung ihrer Einlage (§ 54 Abs. 1 AktG) nicht zu Nachschüssen oder einem Verlustausgleich der Aktiengesellschaft verpflichtet". Erhalten die Anleger Rendite, s0 komme es zu einem endgültigen Abfluss der finanziellen Mittel: Folglich steht das Geld dann nicht mehr zur Verfügung, um den Konzern im Sinne der Sparer zu stabilisieren.

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Für die Kundinnen und Kunden ist das Urteil keine gute Nachricht: und geeignet, das Vertrauen in die Altersvorsorge weiter zu beschädigen. Gibt ein Lebensversicherer per Gewinnabführungsvertrag hohe Summen an die Konzernmutter weiter, darf der Versicherer die Überschussbeteiligung dennoch kürzen, sofern er einen Sicherungsbedarf nachweisen kann. Trotzdem - oder gerade deswegen.

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