Die Bundesregierung hat 2019 dafür gesorgt, dass viele Menschen, die vorzeitig ihre Erwerbsarbeit aufgeben müssen und eine Erwerbsminderungsrente erhalten, bessergestellt werden. Grundlage ist das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz. Es sieht vor, dass die sogenannten Zurechnungszeiten schrittweise angehoben werden:

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Weil die Betroffenen vorzeitig ihre Arbeit aufgeben müssen, wird ein fiktiver Zeitpunkt des Renteneintritts festgelegt und die Rente danach errechnet, wie sich die Ansprüche bei gleichbleibender Berufstätigkeit entwickelt hätten. Diese Zurechnungszeiten werden schrittweise auf 67 Jahre angehoben und Erwerbsminderungsrentner so gestellt, als ob sie länger gearbeitet hätten. Sie erhalten dadurch eine deutlich höhere Rente.

Dumm ist nur, dass diese Reform lediglich für Neurentnerinnen und -rentner gilt. Nur wer nach dem Stichtag 1.1.2019 Erwerbsminderung beantragt, profitiert von den Korrekturen und erhält eine höhere Rente. Bestandsrentner mit zeitigerem Renteneintritt gehen hingegen leer aus. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung ist, dass die Bundesregierung die Kosten klein halten wollte. Allein die jetzigen Verbesserungen erzeugen der Rentenkasse 1,5 Milliarden Euro Mehrausgaben.

Sozialverbände klagen - und erringen Teilerfolg

Doch ist es überhaupt gesetzkonform, Bestandsrentner von den höheren Bezügen auszuschließen? Die beiden Sozialverbände VdK und SoVD sind da anderer Meinung - sie haben dagegen geklagt und Musterverfahren gegen die Stichtags-Regel angestrengt. Beide Verbände konnten kurz vor Weihnachten einen Erfolg vermelden. Das Bundessozialgericht in Kassel hat demnach eine Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne der Klagenden angenommen. Der Kläger des Musterverfahrens wohnt in Mülheim an der Ruhr in NRW. Er bezieht seit 16 Jahren Erwerbsminderungsrente und würde künftig gut 100 Euro im Monat mehr erhalten.

Hierbei muss man wissen: In den unteren Instanzen war der Vorstoß zunächst abgeschmettert worden. Die unteren Sozialgerichte hatten die Klage zunächst abgewiesen und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte zunächst, dass auch eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zulässig sei. Gegen diese Nichtzulassung klagten aber die Verbände in Kassel: mit Erfolg (Az. B 13 100/20 B). Die Verbände sehen eine signifikante Ungleichbehandlung zwischen Neuzugängen in der Erwerbsminderung und Menschen, die bereits länger erwerbsgemindert sind. Mit anderen Worten: Bestandsrentner werden benachteiligt.

Entschieden ist bisher noch nichts: Mit der Entscheidung über die Revision durch das Bundessozialgericht rechnen die Verbände im Laufe des Jahres. Und doch geben sich die Sozialverbände äußerst zuversichtlich. Kippt die Stichtagsregel, können rund 1,8 Millionen Erwerbsgeminderte auf 100-200 Euro mehr im Monat hoffen, wie der VdK und der SoVD in einem Pressetext berichten. Auch seien Nachzahlungen bis zu 8.000 Euro möglich, wie der Rentenexperte Frank Parche dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) erklärt.

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Der Optimismus der Sozialverbände hat Gründe. Nur rund acht Prozent der Nichtzulassungsbeschwerden sind normalerweise erfolgreich. „Ich bin sehr froh, dass wir das enge Nadelöhr für unseren Kläger beim Bundessozialgericht durchschritten haben. Das Bundessozialgericht misst dem Fall grundsätzliche Bedeutung zu", sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele.

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