Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Rechtsanwältin 2012 für drei Jahre ein Auto geleast. Dabei vereinbarte sie mit der Leasingfirma einen Restwert von 56.000 Euro. Hierbei gilt zu bedenken: Beim sogenannten Restwert-Leasing vereinbaren Leasingfirma und Leasingnehmer einen garantierten Restwert des Fahrzeuges zum Ablaufdatum. Wenn der Wert des Autos dann darunter liegt, muss der Nutzer die Differenz nachzahlen.

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Nachdem die Juristin das Auto rund ein Jahr gefahren hatte, wurde sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte die Reparaturkosten in Höhe von etwa 5.500 Euro an die Leasingfirma aus. Dieser Betrag war auch der Grund, weshalb die Frau letztendlich gegen den Autodienstleister klagte. Er wollte die gezahlte Wertminderung nach dem Unfall nicht zugunsten der Frau verrechnen.

Nach diesem Unfall wurde die Frau 2015 noch in einen zweiten Crash verwickelt, wobei erneut hoher Schaden am Fahrzeug entstand. Am Ende wurde das Auto für nicht einmal 40.000 Euro verkauft. Die Leasingfirma forderte die Differenz von gut 16.000 Euro nun von der Anwältin ein. Sie aber vertrat den Standpunkt, dass der sogenannte merkantile Minderwert, den die Leasingfirma nach dem ersten Unfall erhalten hatte, den Anspruch auf Restwertausgleich mindere. Sie wollte folglich ihre Kosten um die damalige Haftpflichtsumme gekürzt haben.

Bundesgerichtshof korrigiert Urteil der Vorinstanzen

In den beiden ersten Instanzen erlitt die Anwältin eine Niederlage. Sowohl das Landesgericht als auch das Oberlandesgericht vertraten die Ansicht, dass der Leasingfirma die vom Versicherer erhaltene Entschädigung zustehe, weil sie Eigentümerin des Fahrzeuges sei - das gelte selbst dann, wenn sie dadurch eigentlich zu gut wegkomme.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) korrigierte jedoch die Entscheidung. Nach geltender Rechtsprechung "ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet“, heißt es hierzu im Urteilstext. Und weiter: „Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von der Haftpflichtversicherung erhalten hat, mindert deshalb dessen Anspruch auf Restwertausgleich“.

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