Wie sind Ihre ersten Erfahrungen nach dem Markteintritt?

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Christian Henseler: Nach dem ersten Pressebericht kam es zu einer Art „Selbstläufer“. Verschiedene Verlage aus der Branche haben das Thema aufgegriffen und ohne unser Zutun über uns berichtet. Das war sehr erfreulich und hat zu einer sehr großen Resonanz geführt. Die zahlreichen Gespräche mit Versicherungsmaklern seitdem haben gezeigt, dass wir mit unserer Tarifgestaltung, den Versicherungsbedingungen und insbesondere mit unserem Produktaufbau ein großes Interesse erzeugt haben.

Christian Henseler ist Geschäftsführer der CGPA Europe Underwriting GmbH. Der Assekuradeur hat sich auf die Absicherung von Maklern und Vertretern spezialisiert.CGPA Europe Underwriting GmbH

Worauf legen die Versicherungsmakler Wert bei ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?

Wir stellen ganz klar fest, dass sehr viele Versicherungsmakler sich mit ihrer individuellen Situation befassen und den Wunsch äußern, dass sich dies auch in den Versicherungsbedingungen wiederfindet. Das ist zum Beispiel der Geschäftsführer einer Makler-GmbH, der die Mitversicherung von Direktansprüchen an ihn als Geschäftsführer erfragt. Oder der reine Versicherungsmakler, der sich in einem Netzwerk von verschiedenen Experten bewegt und sich nach dem Versicherungsschutz für ihn als Empfehlungsgeber erkundigt. Auch werden regelmäßig höhere Deckungssummen als die üblichen 1,5 Mio. EUR erfragt. Mit anderen Worten: Die Qualität der Gespräche hat deutlich zugenommen. Das freut uns sehr.

Kann die VSH eines Versicherungsmaklers bedenkenlos gewechselt werden?

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Das ist wohl die am häufigsten gestellte Frage und die Antwort lautet schlichtweg: Ja. Wir haben seit dem 22.05.2007 (=Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie) in Deutschland eine unbegrenzte Nachhaftung und zudem das Verstoßprinzip. Es ist also gesetzlich geregelt, dass seit diesem Zeitpunkt für alle Beratungsfehler durchgehend Versicherungsschutz besteht. Zur Sicherheit unserer Kunden bieten wir übrigens eine Übernahme der Nachhaftung aus sämtlichen Vorverträgen sowie eine generell unbegrenzte Nachhaftung an, auch für solche mitversicherten Tätigkeiten, die keiner Pflichtversicherung unterliegen.

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