Insbesondere die Versicherer mit mehrdeutigen Klauseln müssen leisten. Dazu verweist der Rechtsexperte auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 104/17 oder Az. IV ZR 302/16). Denn Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen würde.

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Es gibt in der Tat Vertragswerke mit wirksamen Leistungsausschlüssen - wie im aktuellen Fall am OLG Hamm. So ist deutlich in den AVB eines untersuchten Versicherers formuliert: „Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz.“ Ein solch deutlicher Ausschluss nimmt den Versicherer laut Seitz tatsächlich aus der Leistungspflicht, falls „Covid-19“ nicht genannt wird.

Für das Produkt sprechen solche Bedingungen – trotz größerer Transparenz – dennoch nicht. Pointiert doch der Rechtsexperte: Weil neue Erreger hier tatsächlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen, handle es sich um eine “eher unbrauchbare Versicherung gegen Betriebsschließungen“.

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Der Rechtswissenschaftler sieht die Makler in der Pflicht, vor Nachteilen solcher Policen zu warnen. Die Vertragswerke der meisten Anbieter haben – trotz Auflistung von Krankheiten – keine wirksamen Leistungsausschlüsse. Und dies trifft immer dann zu, wenn der Versicherungsschutz für neue meldepflichtige Krankheiten nicht explizit und eindeutig ausgeschlossen wird. Bei fünf der sechs untersuchten AVB geraten die Versicherer demnach aus Sicht des Experten in die Leistungspflicht.

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