Die einseitige Kündigung erfolgt in den meisten Fällen ganz legal: ein umstrittenes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) gestattet es, die Sparer nach Erreichen der höchsten Sparstufe nach 15 Jahren rauszuwerfen. Den Verbrauchern müsse es demnach möglich sein, die höchste Sparstufe wenigstens einmal auszuschöpfen. Öfters jedoch nicht (Urteil vom 14. Mai 2019, AZ: XI ZR 345/18).

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"Sie allein bestimmen...!"

Umstritten ist der BGH-Richterspruch deshalb, weil die Sparkassen selbst in Prospekten die Verträge mit Laufzeiten von 25 bis 30 Jahren beworben hatten. „Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen“, zitiert die Zeitschrift „Finanztest“ aus einem Prospekt. Hier stellt sich die Frage nach der Haftung der Institute, wenn sie mit derartigen Aussagen um Kundinnen und Kunden gebuhlt haben.

Dennoch sind die Kündigungen rechtskräftig, entschied der BGH. Und verwies auf eine Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Sparkassen. Darin heißt es:

"Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Ein sachgerechter Grund liege vor, sobald die Kündigung aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar sei: also auch, wenn Sparer wegen niedriger Zinsen am Kapitalmarkt vor die Tür gesetzt werden.

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Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen lassen

Trotz des Urteils raten sowohl die Verbraucherzentralen als auch die Stiftung Warentest den Kunden, die Kündigungen nicht einfach zu akzeptieren. Stattdessen empfehle es sich, diese genau zu prüfen. Zum einen gibt es Policen, bei denen tatsächlich eine längere Vertragslaufzeit festgelegt ist: Diese dürfen eben nicht ohne weiteres von den Instituten abgestoßen werden. Zum anderen muss die höchste Sparstufe wenigstens einmal ausgeschöpft worden sein, damit die Kündigung rechtens ist.

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