Willkürliche Kündigungen sind aber auch Kleinbetrieben nicht erlaubt. So genießen bestimmte Personengruppen Schutz: etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit und Mitglieder des Betriebsrates. Auch darf eine Kündigung nicht dafür ausgesprochen werden, dass die Beschäftigten berechtigte Ansprüche geltend machen (sogenanntes Maßregelverbot).

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Kosten der Gegenseite müssen Beschäftigte nicht tragen

Im Arbeitsrecht gibt es dabei eine Besonderheit, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegenkommt. Auch wenn sie im Gerichtsstreit unterliegen, müssen sie die Prozesskosten der Gegenseite -also der Firma- nicht übernehmen, so berichtet Anwalt Klaus Weiss. Nur die eigenen Ausgaben sind zu stemmen. „Das Arbeitsgerichtsverfahren ist für den Arbeitnehmer also kostenfreundlich“, schreibt er auf anwalt.de.

Während Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Kosten für derartige Rechtsstreite übernehmen, wenn ein entsprechender Baustein vereinbart ist, haben Betroffene mit kleinem Geldbeutel noch eine weitere Option, die Kosten eines Rechtsstreits aufzufangen. Sie können Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss in der Regel an das Gericht gesendet werden, bei dem der Prozess anhängig ist.

Besonderheit: Schutzschirmverfahren

Besonderheiten gibt es bei drohender Insolvenz eines Unternehmens zu beachten. In Coronazeiten keine unwahrscheinliche Situation: So befindet sich aktuell Galeria Karstadt Kaufhof in einem Schutzschirmverfahren, auch die Lufthansa strebt ein solches an. Beide schließen einen massiven Stellenabbau nicht aus.

Das Schutzschirmverfahren soll es Firmen erlauben, sich in finanzieller Not selbst zu sanieren. Entsprechend sind hier Kündigungen einfacher möglich: ein Grund, weshalb das Instrument sehr umstritten ist. Ganz ohne Kündigungsschutz stehen die Betroffenen aber nicht da: Anwälte raten, auch in diesem Fall die Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen.

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So berichtet die Kanzlei Klages Glaser Krosch Rechtsanwälte aus Köln, dass es speziell für betriebsbedingte Kündigungen Hürden gibt: zum Beispiel hätten sich ehemalige Kaufhof-Mitarbeiter in erster Instanz gegen ihren früheren Arbeitgeber durchsetzen können, als sie der Konzern während eines Schutzschirmverfahrens entließ. Der benötigte Schutzschirm selbst sei noch kein Grund, dass eine Firma einfach kündigen dürfe: Die Kanzlei rät zu einer Kündigungsschutzklage.

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