Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt normalerweise auch für Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg. Doch der Schutz ist äußerst löchrig, wie ein nun bekannt gewordenes Urteil des Bundessozialgerichtes zeigt. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Tankens einen Unfall erleiden, sind sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt: selbst dann nicht, wenn sie das Auto auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte betanken.

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Frau beim Tanken ausgerutscht

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Fall einer Frau verhandelt, die sich beim Tanken verletzt hatte. Sie befand sich auf dem direkten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, als sie ein leerer Tank zum Stopp an der Tankstelle zwang. Das Auffüllen des Wagens war notwendig geworden, weil sie noch eine Wegstrecke von 75 Kilometern zurückzulegen hatte: Das Benzin aber nur für 70 Kilometer reichte.

Auf dem Weg zum Bezahlen rutschte sie auf einem Treibstofffleck aus und zog sich einen komplizierten Bruch des Sprunggelenks zu. Hierfür wollte sie Leistungen der Betriebsgenossenschaft (BG) in Anspruch nehmen, die sich aber weigerte zu zahlen. Deshalb klagte die Frau vor Gericht. Der Rechtsstreit erstreckte sich über mehrere Instanzen.

Doch vor dem Bundessozialgericht (BSG) erlitt die Frau eine bittere Niederlage. Der Unfall der Frau sei nicht als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII zu qualifizieren, entschied das Gericht. Die Berufsgenossenschaft der Verletzten muss folglich nicht für die Unfallkosten aufkommen.

Arbeitsweg mehr als geringfügig unterbrochen

Zwar habe die Frau grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz gestanden, wonach das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit versichert ist, hoben die Richter hervor (§§ 2,3, oder 6 SGB VII). Diesen unmittelbaren Weg habe die Frau aber durch das Betanken des privaten Autos und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten mehr als nur geringfügig unterbrochen. Tanken bedeute demnach eine privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung falle.

Auch eine sogenannte Vorbereitungshandlung wollten die Richter nicht erkennen. Denn Vorbereitungshandlungen werden in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur einbezogen, soweit sie einen besonders engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweisen würden, hob das Bundessozialgericht hervor. Dies sei hier nicht gegeben.

Neue Handlungssequenz bedeutet Unterbrechung des Arbeitsweges

Ein Grund, weshalb das Tanken auf dem Arbeitsweg nicht gesetzlich unfallversichert ist: Diese Tätigkeit könne nicht “im Vorübergehen" erledigt werden, stelle folglich -wie bereits erwähnt- keine lediglich geringfügige Unterbrechung dar. Das Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen bedeute vielmehr eine äußerlich beobachtbare und vom Zurücklegen des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz, so argumentierten die Richter.

Als die Klägerin auf dem Weg zum Bezahlen in der Tankstelle ausrutschte, hatte diese neue Handlungssequenz und damit die -mehr als geringfügige- Unterbrechung des Weges bereits begonnen, schreibt das Bundessozialgericht. Da die Sequenz zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder beendet gewesen sei, sei der Versicherungsschutz deshalb auch noch nicht erneut entstanden.

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Bisherige Rechtssprechung korrigiert

Der BSG hob im Urteilstext extra hervor, dass mit dem Urteil die bisherige Rechtspraxis gekippt werde. Denn zuvor konnten die Sozialversicherten auf den Schutz der Unfallkasse hoffen, wenn beim Tanken etwas passierte. Hier hat die Justiz ihre bisherige Rechtsprechung korrigiert: zum Nachteil der versicherten Arbeitnehmer.

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