Mehrere andere Versicherer prüfen individuell und nach Einzelfall, berichten das „Versicherungsmagazin“ und die „SZ“ weiter übereinstimmend. Zu ihnen gehören die Allianz und die Axa. Dennoch stößt die aktuelle Praxis bei vielen Versicherungsmaklern auf Unverständnis:

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Ohnehin würde nur ein Bruchteil der versicherten Betriebe Schutz bei Betriebsschließung genießen, im Gastronomie- und Hotelgewerbe etwa 25 Prozent, sagte BDVM-Chef Haukje dem Versicherungsmagazin. Zudem sei der Schutz oft auf wenige Tage limitiert und die vereinbarten Summen seien gedeckelt: für die Versicherer voraussichtlich zu verschmerzende Beträge. Nun erwarten die Firmen lange Rechtsstreite, wo schnelle Hilfe gefragt wäre. Man habe einigen Versicherern schon „unsere Bedenken, nein unseren Ärger mitgeteilt“, so der Verbandschef.

Manche Versicherer zahlen

Dass es auch anders geht, zeigen Versicherer, die für Betriebsschließungen auch im Falle der Corona-Prophylaxe zahlen. Zu ihnen gehören laut Süddeutscher Zeitung die Signal Iduna, die viele Handwerksfirmen versichert hat. Und auch die Talanx-Tochter HDI habe zeitig ihr Vertragswerk angepasst und Corona eingeschlossen. Bei der HDI betreffe dies All-Risk-Policen mit einem erweiterten Infektions- und Seuchenbaustein.

Haften im Zweifel Makler?

Mit dem fehlenden Schutz vieler Betriebe rückt auch das Haftungsrisiko für Versicherungsmakler selbst in den Blick. Können Makler von Betrieben wegen fehlender Pandemie-Versicherungen verklagt werden?

Zwar sei das Risiko gering, erklären die Fachanwälte Bernd Müller und Dieter Olejar von der Kanzlei für Versicherungs- und Sozialversicherungsrecht DVR gegenüber fondsprofessionell.de. Die Versicherer hätten derartige Policen schließlich bisher kaum angeboten, einen derartigen Ausnahmezustand habe es im Nachkriegs-Europa bisher zudem nicht gegeben, trotz der Sars-Pandemie 2002/03. Dennoch: "Eventuelle Haftungsansprüche wegen fehlender Risikoabsicherung anderer Konstellationen sind aber zu prüfen", sagt Rechtsanwalt Müller.

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Auch die beiden Anwälte haben noch einen Hinweis parat. "Im aktuellen Ausnahmezustand sind Versicherungsvertragsunterlagen dahingehend zu prüfen, ob bei Betriebsschließungspolicen 'unbenannte Gefahren' mitversichert und in diesem Fall auch einschlägig sind", erklärt Rechtsanwalt Müller gegenüber fondsprofessionell.de. Sei dies der Fall, könnten Klagen von Betrieben gegen Versicherer Erfolg haben, falls diese nicht zahlen wollen.

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