Die UK ist von den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland das hocheffiziente Subsystem schlechthin, da es nach den Zielvorgaben des Unternehmens gestaltet werden kann. Damit ist es unter anderem möglich, steuerliche Gewinnverlagerungen völlig legal aus dem Unternehmen auf die eigene steuerbefreite UK vorzunehmen und dies auch nach Ablauf des Bilanzjahres (§ 4d Abs. 2 Satz 2 EStG). In seiner Ausgestaltung als „corporate cash fund®“ unterliegt die pauschaldotierte Unternehmenskasse zudem – im Gegensatz zu den versicherungsrückgedeckten Durchführungswegen – weder der Versicherungsaufsicht noch der BaFin. Gesetzlich verankert ist dieses spezifische bAV-System arbeitsrechtlich seit 1975 im BetrAVG (§ 1b Abs. 4) und als Pendant steuerlich in § 4d EStG, während die Steuerbefreiung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG geregelt ist.

Konkret heißt es in § 4d Einkommensteuergesetz: „Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden […].“Die individuelle Höhe der Dotierung, die Eigenfinanzierung oder auch die Anerkennung der Dotierung als Betriebsausgaben und die Steuerfreiheit der Erträge ist grundsätzlich nie fraglich.

Unternehmenskasse erzielt Gewinne aus der Fluktuation der Mitarbeiter

Weiterhin besteht die Möglichkeit der nachträglichen bilanzpolitischen Anpassungen gemäß § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG: Das Unternehmen kann auch nach Ablauf des Bilanzjahres ausnahmsweise bis einen Monat nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens die Dotierung/Zuwendung noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigen.

Zusätzlich erzielt die UK und damit letztlich ihr Trägerunternehmen Gewinne aus der Fluktuation der Mitarbeiter. In einem beispielhaften Szenario scheidet ein begünstigter Mitarbeiter nach fünf Jahren im Alter von 40 Jahren aus. Dann kann das Unternehmen für ihn jährlich steuerwirksam die volle Dotierung vornehmen, obwohl für den Mitarbeiter bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters lediglich für fünf Jahre eine Zusage besteht. Angenommen, die Dotierung beträgt 100 Euro monatlich, die vom Unternehmen garantiert mit drei Prozent jährlich bis zum 67. Lebensjahr verzinst werden (gesamt: 65.000 Euro). Nach fünf Jahren stehen dem Begünstigten bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nach Verzinsung rund 14.150 Euro zu. Bei einem angenommenen (und unternehmerisch durchaus realistischen) Zins von sieben Prozent erzielt die UK einen steuerfreien Ertrag von ca. 62.360 Euro zuzüglich der Steuerersparnis von ca. 30 Prozent, also 18.700 Euro. Insgesamt entstehen somit mehr als 81.000 Euro, sodass rund 67.000 Euro freie Liquidität verbleiben. Dazu kann das Unternehmen weitere 100 Prozent der Zusage (von 14.150 Euro) als steuerlichen Aufwand geltend machen, wodurch weitere 4.245 Euro (30 Prozent von 14.150) durch diesen einen Mitarbeiter als freier Cashflow zur Verfügung stehen.

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Sehr interessantes alternatives Gestaltungsinstrument in der bAV

Die pauschaldotierte Unternehmenskasse bietet eine attraktive Kombination aus Haftungsbegrenzung, steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und wirtschaftlichen Optimierungspotenzialen hinsichtlich der Liquiditätsgewinnung und dem freien unternehmerischen Einsatz der steuerbegünstigten Dotierungen. Das erscheint vielen Unternehmern und Beratern als sehr interessantes alternatives Gestaltungsinstrument in der bAV, gerade auch vor dem Hintergrund, dass bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters die Altersvorsorge beim gesetzlichen Renteneintritt nur anteilig gezahlt werden muss und der Rest als steuerfreier Gewinn beim Unternehmen verbleibt.

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