Nach einer Gesetzesreform 2001 hat sich zwar die deutsche Rentenversicherung aus der Absicherung des Berufs zurückgezogen und leistet nur noch bei Erwerbsunfähigkeit: zumindest für Beschäftigte, die nach dem 1. Januar 1961 auf die Welt kamen. Seither nimmt die Rentenkasse keine Rücksicht mehr auf Status und Einkommen des zuvor ausgeübten Berufes. Volle Erwerbsminderung nach dem 6. Sozialgesetzbuch liegt erst dann vor, wenn der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann — egal in welcher Tätigkeit.

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Absicherung über Immobilien, Geld und Anlagen

Fast zwei Drittel der Unternehmer, die laut DIW Berlin nicht in die Rentenkasse einzahlen, verfügen immerhin über Immobilien-, Geld- und Anlagevermögen von mindestens 100.000 Euro. Aber bei vielen ist das die einzige Absicherung, die im Falle einer Berufsunfähigkeit nicht ausreichen würde den Lebensstandard langfristig zu sichern. Nach Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden die Deutschen im Schnitt mit 47 Jahren berufsunfähig. Dann hätte man in der Regel noch ein Drittel seines Berufslebens vor sich.

Beim Thema BU-Schutz sollten Selbstständige auf die Klausel zur Umorganisation des Betriebes achten: Diese Klausel sieht vor, dass die vereinbarte Rente nicht gezahlt wird, wenn der Betrieb so umorganisiert werden kann, dass trotz der Erkrankung für den Versicherten weiterhin die Möglichkeit einer Tätigkeit im Unternehmen bleibt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte zumindest dann auf diese Klausel verzichten, wenn durch eine Umorganisation das Einkommen um mehr als 20 Prozent sinken würde (der Versicherungsbote berichtete).

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