Deutsche Rentnerinnen und Rentner haben im Jahr 2019 ingesamt 40,82 Milliarden Euro an Einkommenssteuer gezahlt. Das berichtet die „Bild am Sonntag“ und beruft sich auf eine Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine kleine Anfrage der Linken.

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Im Jahr 2020 werden Rentner sogar knapp 43 Milliarden Euro Einkommensteuer zahlen, wie in der Antwort weiter heißt. "Wir brauchen jetzt auch für Rentner eine Steuerreform. Kleine und mittlere Renten müssen vor dem Finanzamt geschützt werden", sagte Linkenfraktionschef Dietmar Bartsch der BAMS.

Steuerreform führte zu nachgelagerter Besteuerung

Die Besteuerung der Alterseinkünfte wurde 2005 mit einer heftig umstrittenen Steuerreform der damaligen rot-grünen Bundesregierung neu geregelt (der Versicherungsbote berichtete). Kernelement des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) war der Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt (als Sonderausgaben) und die Leistungen erst in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.

Der Anteil der Steuern, die Neurentner auf ihre Altersbezüge zahlen müssen, nimmt hierbei jährlich zu. Welcher Anteil der Rente zu versteuern ist, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und dem daraus errechneten Rentenfreibetrag. Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen berechnet. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte an. Wer 2020 in den Altersruhestand geht, muss bereits 80 Prozent versteuern.

In den Jahren 2021 bis 2040 steigt der Anteil der zu versteuernden Rente dann um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr, bis ab 2040 die volle Rente versteuert werden muss. Die Steuer auf Renten betrifft neben der Altersrente auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.

Rentner zu Steuererklärung verpflichtet, wenn Freibetrag geknackt

Zu beachten ist, dass auch Altersrentner eine Steuererklärung einreichen müssen, wenn die Rentenzahlungen den Grundfreibetrag übersteigen. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Rente und weiterer Einkommen, also auch betriebliche und private Renten sowie für Renten bei Erwerbsunfähigkeit. Hierbei ist der sogenannte steuerliche Grundfreibetrag zu beachten: 2020 liegt er für Renten bei 9.408 Euro.

Bei der Steuer lassen sich andere Ausgaben gegenrechnen, um die Steuerschuld beim Fiskus zu senken: Zum Beispiel Pflegeausgaben, 20 Prozent für Handwerkerleistungen im eigenen Haus oder der Wohnung, Versicherungsbeiträge und Kosten für Helfer im Haushalt. Hier sollten sich Rentnerinnen und Rentner im Zweifel von einem Steuerberater oder Lohnsteuerverein beraten lassen.

Rechenbeispiel DRV

Wie Rentenfreibetrag und Grundfreibetrag zusammenwirken, verdeutlicht die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf ihrer Webseite anhand eines Rechenbeispiels. Eine Altersrentnerin ist 2004 in Rente gegangen und erhielt 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Der hieraus errechnete „Rentenfreibetrag“ beziffert sich aufgrund des Renteneintritts-Jahres auf 50 Prozent bzw. 6.000 Euro.

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Im Jahr 2019 beträgt die Jahresbruttorente dieser Frau aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 14.745 Euro. Der Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 6.000 Euro: Diesen Betrag nimmt sie bis an ihr Lebensende mit. Es bleiben 8.745 Euro, die als Rente zu versteuern wären. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages (der 9.168 Euro im Jahr 2019 betrug) muss sie für das Jahr trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.

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