Die Vorwürfe freilich sind nicht neu. So zitiert die Süddeutsche in ihrem Artikel auch einen bisher unveröffentlichten Brief, den Rentenexperte Bert Rürup bereits 2007 zusammen mit dem damalige Chef der Rentenversicherung BfA, Herbert Rische, an die damaligen Bundesminister Peer Steinbrück (Finanzen) und Franz Müntefering (Wirtschaft) geschrieben hätte. Darin hätten beide Rentenexperten laut dem Münchener Blatt „eindringlich“ davor gewarnt, dass „die Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes bei Zugrundelegung der aktuellen Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang gegen das Verbot der Zweifachbesteuerung verstößt". Eine Änderung des Alterseinkünftegesetzes sei "daher aus unserer Sicht erforderlich.“ Jedoch: Ganz so eindeutig ist es nicht.

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Eine Prüfung des Bundesverfassungsgerichts ... ist durch dieses in die Zukunft verwiesen

Denn eindeutig lässt sich die Frage nicht beantworten, ob und in welchem Maße die Bestimmungen des jetzigen Alterseinkünftegesetzes die Verfassung verletzen. Hat doch das Bundesverfassungsgericht bereits mehr als zehn Verfassungsbeschwerden, die sich auf dieses Problem bezogen, wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen (als Beispiel: 2 BvR 2683/11), wodurch sich der Gesetzgeber bestätigt sieht.

Allerdings wurde unter anderem geltend gemacht für die Nichtannahme einiger Fälle, dass die Summe der von den Beschwerdeführern steuerfrei bezogenen Rentenanteile die Summe der von ihnen geleisteten Beiträge übersteige und dass sich die Beschwerden auf Fälle bezogen, in denen nur eine Abweichung vom sogenannten Nominalwertprinzip zur Errechnung einer Doppelbesteuerung führte.

Nach dem Nominalwertprinzip ist der zahlenmäßige Wert unabhängig von der Wertentwicklung für Berechnungen grundlegend. Die Beschwerdeführer rechneten aber auch die Wertentwicklung des Geldes in ihre Beweisführung ein, um eine Doppelbesteuerung zu unterstellen. Aus Sicht des Verfassungsgerichts aber darf der Gesetzgeber ganz im Sinne des Nominalwertprinzips verfahren.

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Ist die Sache damit eindeutig und aus der Welt? Nicht ganz. Das Verfassungsgericht gab auch zu bedenken: Würde man, wie die Beschwerdeführer, zum Beispiel 2039 oder 2043 ins Renteneintrittsalter kommen, wäre durchaus möglich, dass heutige Regelungen später zur Doppelbesteuerung führen. Die Prüfung steht aber noch aus: Erst in den Veranlagungszeiträumen ist eine verfassungsrechtliche Prüfung dieses Verdachts möglich, wie der Versicherungsbote bereits berichtete.

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