Ein vollständiger Verlust des Erbes aus der Maklerfirma des Mannes droht dann, wenn die „Firma“ keine juristische Form hatte und die Vertragsbeziehungen vom Makler zum Kunden nicht auf Basis von Maklerverträgen, Maklervollmachten und entsprechenden Datenschutz-vereinbarungen mit entsprechender Klausel zu Krankheit, Tod und Nachfolge beruhen. Selbst bei bestehenden Maklerverträgen muss dem Makler klar sein, dass laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Paragraf 672 Satz 1 der (Makler-)Auftrag durch den Tod des Beauftragten erlöschen kann.

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Das bedeutet, wenn zwischen Kunde und Makler keine andere Regelung für den Fall des Todes des Maklers getroffen wurde, dann endet das Vertragsverhältnis zwischen beiden. Damit endet auch die Basis für den (Bestands-) Courtageanspruch. Ich unterstreiche dies vor allem für die Makler, die der Meinung folgen, dass man Maklervertrag & Co. nur bei Kunden mit großen Verträgen und bei den Gewerbetreibenden abzuschließen braucht.

Sicherung des Erbes für die Hinterbliebenen des Maklers

Will ein Makler für seine Frau oder andere mögliche Hinterbliebene den 100%igen Schutz des Erbes erreichen, dann sind im Umkehrschluss die Gründung einer Kapitalgesellschaft und der Abschluss von Vertragsunterlagen mit den Kunden inklusive einer Regelung für den Todesfall ins Auge zu fassen. Auch die Firmierung als eingetragener Kaufmann/ eingetragene Kauffrau kann mit den entsprechenden Detaillösungen ein Weg sein.

Relativ neu sind die Möglichkeiten der Hinterbliebenen-Modelle aus angebotenen Maklerrenten von Maklerpools. Makler, die sich für diese Modelle interessieren, sollten sich zunächst einen Marktüberblick zu Rentenmodellen und integrierter Hinterbliebenen-versorgung verschaffen. Bei zwei Anbietern von Maklerrenten kann jeweils ein Bezugsberechtigter eingetragen werden. Dies kann jede natürliche Person sein, also Lebenspartner, Nachkommen, ein Geschäftspartner oder auch ein Bekannter.

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Verstirbt des Makler, dann erhält die benannte und bezugsberechtigte Person die Maklerrente anstelle des Maklers bis zu einer Gesamtzahldauer von 30 Jahren (je nach Anbieter und Modell). Alles geschieht unter der Voraussetzung, dass der Anbieter der Maklerrente dann noch solvent ist und der Maklerbestand noch besteht. Über dieses Restrisiko muss sich der Makler klar sein, der eine Sicherung des Erbes über den Weg der Maklerrente wählt. Wer mit dieser Unsicherheit nicht leben will, ist mit einem rechtzeitigen Direktverkauf auf der sicheren Seite.

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