Bei mehreren Erben greifen dann die Regeln aus Paragraph 2038 ff. BGB: Die Verwaltung des Erbes steht den Erben nun gemeinschaftlich zu, über den Nachlassgegenstand kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich verfügen. Weil Erbschaften jedoch oft zu Streitigkeiten führen und weil gerade in Konflikten oft nur schwer Einstimmigkeit herzustellen ist, wird die Verfügbarkeit eines Kontos, aber auch die Verwaltung der nachgelassenen Gelder oft von komplizierten Gerichtsprozessen abhängig – veranschaulicht sei dies an einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 24.08.2011 (Az. 13 U 56/10).

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Mit diesem Urteil verfügte das Oberlandesgericht: Für Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß Paragraph 2038 BGB – in diesem konkreten Fall die Kündigung eines Kontos, um durch sichere Neuanlage des Geldes einen höheren Habenzins zu erzielen – kann auch ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft statt deren Einstimmigkeit ausreichen. Mehrheitsbeschlüsse der Erben werden jedoch nur unter Bedingungen gültig, unter denen beschlossene Maßnahmen einer Verwaltungstätigkeit zugeordnet werden können, wie das Gericht hervorhebt. Nicht jedoch ermöglicht ein Mehrheitsbeschluss auch die Verfügbarkeit über einen Nachlass im Sinne von Paragraph 2040 BGB – zum Beispiel, falls ein Miterbe sich schon vor Aufteilung des um Verbindlichkeiten bereinigten Nachlasses eine Summe auszahlen lassen will. Für eine solche Entscheidung ist wieder die Einstimmigkeit der Erben gemäß Paragraph 2040 BGB geboten.

Fehlende Einstimmigkeit kann selbst für ein Ehe-Konto zum Problem werden, wie Fachanwälte ausführen. Denn Ehepartner von Verstorbenen können nur dann eigenständig über das Konto verfügen, wenn Bedingungen des Kontos so geregelt waren, dass jeder Ehepartner allein über die gesamte Summe des Kontos verfügen konnte. Hingegen: Wenn einer der Eheleute nur mit Zustimmung des anderen über bestimmte Summen verfügen konnte, ergibt sich auch hier grundsätzlich ein Zustimmungsrecht für weitere Erben – die nun ebenso zustimmen müssen wie einst der Ehepartner.

„Nachlassbearbeitung“ der Banken: Gebühr nicht mehr zulässig

Wie die Verbraucherschützer von test.de ausführen, ist es Banken aktuell nicht mehr möglich, eine Gebühr für die so genannte „Nachlass­bearbeitung“ zu erheben. Das hat seinen Grund: Die Formulierung, unter der diese Gebühr erhoben wurde, verstieß gegen das Transparenzgebot des BGB. Das urteilte unter anderem das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Datum vom 27. Januar 2000 (Az. 2/2 O 46/99).

Der Hintergrund: Bis zu dem Urteil erhoben Banken gern Gebühren zur "Nachlassbearbeitung", der Posten war gängige Praxis. Jedoch waren laut Gericht weder „die Erforderlichkeit" noch "der Umfang der Tätigkeiten" erkennbar, für die diese Gebühren eingefordert wurden. Die Rechtsprechung führte laut test.de nun aber dazu, dass Banken und Sparkassen Kosten für die Anpassung von Konten nach dem Tod eines Kontoinhabers selber tragen.

Konten der Verstorbenen: Auf ewig ohne AGBs

Wann aber müssen Konten durch die Erben oder Bevollmächtigten aufgelöst werden? Glaubt man einem Beitrag des NTV, müssen sie das zunächst gar nicht. Denn weder existieren verbindliche Fristen für Nachlasskonten noch Pflichten für Hinterbliebene, ein Konto aufzulösen. Somit könnte gelten, was der informierende Beitrag durch ein Zitat des Fachanwalts für Erbrecht Wolfgang Roth pointiert: Theoretisch haben die Konten „ewig Bestand“.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Banken die Erben gern dazu drängen, nach Klärung der Verfügungsrechte die Konten schnell aufzulösen. Eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht für die Erben nicht.

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…zumindest, solange ein Einwand nicht greift. Denn laut Bericht könnte dennoch eine Auflösung der Konten geboten sein, sobald die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank eine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten. Unter solchen, durch die AGBs geschaffenen, Bedingungen steht es den Erben dann doch nicht frei, wie lange sie das Konto der verstorbenen Person weiterführen wollen.

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