Wurde doch auch der Mann auf Basis eines problematischen Vertrags-Konstrukts für den Lebensversicherer tätig, der aus zwei Vertragsbestandteilen bestand: einer Courtagezusage sowie aus einem so genannten "Vermittlungsvertrag auf Basis einer Vertriebskoordination“. Der zweite, auf Basis der Courtagezusage geschlossene Vertrag erwies sich für die Beurteilung des Status hierbei zunächst als besonders schwierig: Für den Makler vermittelten ihm unterstellte Agenturen Produkte des Lebensversicherers. Und in Kombination wirkten beide Verträge „auf eine partielle Bindung des Beklagten an die Produktpalette der Klägerin und an deren Zustimmungen und Weisungen“ hin, wie das Gericht betonte.

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Demnach standen die Verträge auch „tendenziell“ der Funktion eines Maklers „entgegen“, wie das Gericht ebenfalls hervorhob. Und doch: Für den Gerichts-Beschluss zog der Senat letztendlich einen deutlichen Trennstrich und arbeitete den Status des verklagten Vermittlers als "Makler" deutlich heraus.

Maklerstellung jedoch dennoch: explizit

Der Makler nämlich berief sich für seine Widerklage auf zwei Urteile – eine Entscheidung des OLG Hamm vom 25.10.2012 (Az. 18 U 193/11) sowie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.08.2014 (I-19 U 177/13). In beiden Fällen bestand die Dienstleistung nicht im Vermitteln von Versicherungen, sondern von Handelsvertreterverhältnissen – vermittelt wurden Vermittler, die dann im Auftrag des Unternehmens als Handelsvertreter tätig wurden. Für diese Fälle urteilten die Gerichte: Bei Erbringung einer solchen Dienstleistung wirkt der Vermittler als Handelsvertreter und hat Anspruch auf Ausgleich oder Anspruch auf einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB.

Der Makler wollte sich darauf berufen, denn schließlich vermittelten ihm unterstehende Vermittler ebenfalls Produkte des Lebensversicherers. Das Gericht aber urteilte: Diese Begründung trägt nicht. Denn der Vermittlungsvertrag, auf dessen Grundlage die Agenturen tätig wurden, bezog sich ergänzend auf die Courtagezusage. Und die Courtagezusage hob die Maklerstellung des Beklagten explizit hervor.

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Mehr noch: Gerade die Tatsache, dass der Makler als Agent und damit ja tatsächlich als Vertreter tätig wurde, jedoch für die Skandal-Finanzgruppe, veranschaulichte für das Gericht die „eigenständige Agenda“ des Mannes. Ging der Makler doch weitere "zum Teil nicht sonderlich aufeinander abgestimmte Vertragsgestaltungen“ ein. Die „Gesamtschau“ auf solche Vertragsverhältnisse rechtfertigte nun aus Sicht des Gerichts ebenfalls den Schluss, der Makler hätte sich „ersichtlich an kein spezifisches einzelnes Unternehmen dauerhaft binden“ wollen. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen: Der Beklagte wurde als Makler für den klagenden Lebensversicherer tätig. Und damit steht dem Mann, eindeutig, kein Anspruch auf Ausgleich nach Paragraph 89b HGB zu.

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