Kontrastierend zu diesen Beispielen aber wird eine dritte Modellrechnung vorgenommen für einen Pflichtversicherten in der KVdR. In dieser Modellrechnung bezieht der Pflichtversicherte sogar drei Renten:

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  • Eine BU-Rente,
  • eine Verletztenrente und zusätzlich
  • eine Erwerbsminderungsrente

– die Erwerbsminderungsrente sichert ihm zu bestimmten Bedingungen die günstige Pflichtmitgliedschaft. Dieser Pflichtversicherte erhält den höchsten Geldbetrag, durch seine Erwerbsminderungsrente aber zahlt er wesentlich geringe Sozialversicherungsbeiträge.

Zu beachten ist aber für die Kontrastrechnung: Die Notwendigkeit geringer Sozialversicherungsbeiträge für diesen letzten Fall der Erwerbsminderung soll keineswegs hinterfragt werden. Wer derart stark eingeschränkt ist, dass er eine Erwerbsminderungsrente bekommt, der zahlt mit gutem Recht nur wenig für die Kranken- und Pflegeversicherung. Wesentlich wichtiger für den Vergleich ist das Veranschaulichen hoher Beträge für jene Menschen, die berufsunfähig, aber nicht pflichtversichert sind.

Bezieher privater BU-Renten und Verletztenrenten: Für alles ist zu zahlen

Bezieht jemand eine BU- oder Verletztenrente oder beides, muss er sich freiwillig in der KVdR versichern – Sozialbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dann relativ hoch. Freiwillig Versicherte tragen – anders als Pflichtversicherte – ihren Beitragssatz für die Krankenversicherung allein. Laut Finanztest werden 14 Prozent als ermäßigter Satz (gegenüber 14,6 Prozent als voller Satz) fällig, hinzu kommt ein möglicher Zusatzbeitrag der Krankenkassen von durchschnittlich 0,9 Prozent in 2019. Ebenfalls hinzugerechnet werden muss der Beitragssatz zur Pflegeversicherung, der derzeit bei 3,05 Prozent liegt (und bei Kinderlosen aufgrund des Kinderlosenzuschlags bei derzeit 3,3 Prozent liegt).

Besonders nachteilig für Bezieher mehrerer Renten wirkt sich eine weitere Tatsache aus: Sowohl Krankenversicherungsbeiträge als auch Pflegeversicherungsbeiträge fallen bei freiwilliger Mitgliedschaft in der KVdR für alle Rentenleistungen an. Für Bezieher, die sowohl eine BU- als auch eine Verletztenrente erhalten, bedeutet das: Auf beide Renten sind sowohl Krankenversicherungsbeiträge als auch Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen, ebenso auf weitere mögliche Einkünfte. Denn bei freiwillig versicherten Rentnern hat die Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, dazu gehören auch zusätzliche Versorgungsbezüge oder gehören Rentenleistungen wie die Verletztenrente.

Für die (leicht gerundete) Modell-Rechnung des Finanztest-Magazins wirkt sich das wie folgt aus: Erhält jemand aufgrund seiner BU-Versicherung einzig eine private BU-Rente in Höhe von 1.000 Euro, muss er 180 Euro aufgrund von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen. Ihm bleiben 820 Euro von seiner BU-Rente übrig. Erhält jemand 1.000 Euro BU-Rente und zudem 500 Euro Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft, muss er für beide Renten insgesamt 269 Euro zahlen – ihm bleiben in der Summe noch 1.231 Euro übrig.

Pflichtversichert: die Kontrastrechnung

Wesentlich vorteilhafter hingegen wirkt sich die Modellrechnung aus für einen Bezieher von Erwerbsminderungsrente, der durch Bezug dieser Rente Anspruch auf eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erworben hat. Gesichert ist diese Pflichtmitgliedschaft, sobald die Person weitere Kriterien erfüllt – gesetzliche Grundlage ist Paragraph 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 11 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V). Demnach wird eine sogenannte „Vorversicherungszeit“ zur Bedingung gemacht für die Pflichtmitgliedschaft: Seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Renteneintritt muss mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben.

Zwei Bedingungen sichern nun die wesentlich günstigere Rechnung für Pflichtversicherte. Zum einen werden die Krankenversicherungsbeiträge paritätisch zwischen Rentenversicherungsträger und Rentner aufgeteilt. Gerechnet werden muss hier laut Zeitschrift mit den vollen Satz von 14,6 Prozent sowie den 0,9 Prozent Zusatzbeitrag – von beidem zahlt der Pflichtversicherte nur die Hälfte. Der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 Prozent hingegen wird auch bei Pflichtmitgliedschaft in voller Höhe allein getragen.

Wichtig aber ist die zweite Bedingung der günstigen Rechnung: Bei Pflichtmitgliedschaft sind einzig auf die gesetzliche Rentenleistung die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten – anders als bei der freiwilligen Mitgliedschaft wird hier keineswegs die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Das bedeutet mit Blick auf die Vergleichsfälle: bezieht der Pflichtversicherte eine Erwerbsminderungsrente, darüber hinaus aber auch eine monatliche BU- sowie eine monatliche Verletztenrente, wird dennoch einzig und allein die Erwerbsminderungsrente zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.

Für die Modellrechnung des verbrauchernahen Blatts wirkt sich das wie folgt aus: Bezieht ein versicherungspflichtiger Rentner eine BU-Rente von 1.000 Euro, eine Verletztenrente von 500 Euro sowie eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von ebenfalls 500 Euro, muss einzig die Erwerbsminderungsrente mit einem Prozentsatz von 10,8 Prozent bedacht werden. Bei Rentenleistungen von in der Summe 2.000 Euro müssen demnach nur 54 Euro an Beiträgen bezahlt werden. Dem Rentner bleiben demnach für sich noch 1.946 Euro laut dieser Modellrechnung übrig.

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Hintergrund:

Diese und weitere Modellrechnungen sowie weitere Tipps zu Sozialabgaben für die BU-Versicherung sind in der aktuellen Ausgabe (4/2019) des Finanztest-Hefts der Stiftung Warentest enthalten. Das Heft sowie einzelne Artikel dieses Hefts können auf dem Internetportal von "test.de" kostenpflichtig heruntergeladen werden.

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