Aktuell sind noch die Industrie- und Handelskammern für die Aufsicht zuständig. Doch das soll sich künftig ändern. Darauf hatte sich die Große Koalition im vergangenen Jahr geeinigt. So sieht der Koalitionsentwurf konkrete Änderungen für die Finanzaufsicht der Finanzanlagenvermittler vor. Demnach soll zukünftig die Finanzaufsicht BaFin die Finanzanlagenvermittler unter ihre Fittiche nehmen.

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Wortwörtlich heißt es im Abschnitt X.5 des Koalitionsvertrages, der dem Versicherungsboten vorliegt: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden.“

Wie der aktuelle Stand des geplanten Wechsels aussieht, hat nun die FDP-Fraktion in einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung erfragt. Und: Die aktuell 37.874 Gewerbetreibende im Besitz einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung müssen sich tatsächlich auf einen Wechsel der Aufsicht einstellen. Die Bundesregierung führt als Begründung unter anderem die dadurch bundesweit vereinheitlichte Aufsicht der Vermittler an. So könnte auch das bereits vorhandene Fachwissen innerhalb der BaFin genutzt werden. Schließlich würden bereits Unternehmen aus dem Bereich der Wertpapierdienstleistungen überwacht.

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Allerdings gibt es aktuell noch keinen konkreten Zeitplan für den Wechsel. Dennoch heißt es in der Antwort auf die kleine Anfrage: "Die Bundesregierung strebt eine zügige Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin an.". Die Ausgestaltung des entsprechenden Gesetzgebungsvorschlages werde derzeit in den beteiligten Ressorts erörtert, heißt es weiter. Klar ist, die Bundesregierung möchte den Aufsichtswechsel nicht in einem Ruck vollziehen. Geplant sei eine schrittweise Übertragung der Aufsicht.

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