Auch kann durch zusätzliche Beiträge ein Anspruch auf Regelaltersrente erworben werden für Personen, die nicht die Mindestversicherungszeit erreichen. Da eine Wartezeit von fünf Jahren als Mindestversicherungszeit Bedingung für einen solchen Anspruch ist, erscheint die Möglichkeit zum Beispiel für Hausfrauen, Selbständige oder Beamte interessant. Aufgrund einer Vielzahl von Sonderregeln sollte auch hier der Rentenversicherungsträger oder Experte zur Beratung hinzugezogen werden. Das gilt grundsätzlich auch für die Auswirkung zusätzlicher Zahlungen, und hier werden steuerrechtliche Aspekte interessant.

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Lassen sich zusätzliche Zahlungen in die Rentenkasse von der Steuer absetzen?

Ob zusätzliche Zahlungen wirklich sinnvoll sind, kann auch von steuerrechtlichen Fragen abhängen. Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und natürlich auch zusätzliche Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden, jedoch nur in einer bestimmten Höhe. Zwei Bedingungen schränken die Absetzbarkeit ein. Zum einen sind im Jahr 2019 nur 88 Prozent der Beiträge steuerfrei gestellt. Ursache dieser Regelung ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) von 2005: Der Gesetzgeber erhöht die Steuer auf Renteneinkünfte schrittweise, um im Gegenzug die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und ihr gleichgestellte Aufwendungen (Betriebsrente und Rürup-Rente) nach um nach steuerfrei zu stellen. Da der Freibetrag 2005 bei 60 Prozent ansetzte und sich seither jedes Jahr um zwei Prozentpunkte erhöht, werden 100 Prozent der Beiträge erst ab 2025 steuerfrei sein. Jedoch gilt das nur bis zu einer Höchstgrenze. Denn hinzu kommt: Steuerfrei sind Beiträge zur Rentenversicherung und ihr gleichgestellte Aufwendungen (Betriebsrente und Rürup-Rente) in der Summe nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.

Seit 2015 richtet sich dieser Höchstbetrag nach dem Jahreshöchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, er beträgt derzeit für Ledige 23.712 Euro sowie für Verheiratete oder Lebenspartner 47.424 Euro. Wie viel man letztendlich steuerlich geltend machen kann, hängt natürlich auch von der Höhe der zusätzlichen Beiträge und weiterer Vorsorgeaufwendungen ab: Zahlungen in Höhe des Mindestbeitrags zur Rentenversicherung (derzeit 83,70 Euro) bis in Höhe des Höchstbeitrags (derzeit 1.209,00 Euro) sind denkbar. In der Gegenrechnung sollten aber mögliche Steuern nicht übersehen werden, die für spätere Renten und Einkünfte anfallen (besonders dann, wenn durch zusätzliche Beiträge die Zahlenden über den existenzsichernden Grundfreibetrag geraten und steuerpflichtig werden). Denn höhere Renten können auch bedeuten: mehr Geld fließt an den Fiskus.

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Und dennoch – trotz nur eingeschränkter Absetzbarkeit und trotz später besteuerter Renteneinkünfte: "Renditen", die mit diesen freiwilligen Zahlungen erzielbar sind, übertreffen unter bestimmten Bedingungen selbst die private Rürup-Rente, wie das Handelsblatt anhand einer Modellrechnung nachweist. Über den sogenannten "Rententrick" hatte 2015 auch bereits der Versicherungsbote berichtet. Das "freiwillige" Leisten dieser zusätzlicher "Zwangsbeiträge" kann sich also lohnen. Und vielleicht folgen in der Zukunft mehr Gewerkschaften dem Beispiel der IG Metall und handeln einen Tarifvertrag aus, der einen zeitigeren Einstieg ins Rentenalter ohne Abschläge oder eine höhere Rente durch zusätzliche Zahlungen an die Rentenkasse ermöglicht.

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