Zum Stichtag 1. Juli 2018 waren bundesweit 206.110 Versicherungsvermittler im Register des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) erfasst. Damit ist die Zahl der registrierten Personen im ersten Halbjahr 2018 um 14.715 gesunken. Viele von ihnen zählen unternehmerisch zur Gattung der Handelsvertreter. Als Beispiel sei hier der Wechsel der Generali-Vertreter in Richtung Deutsche Vermögensberatung (DVAG) erwähnt. Anfang 2018 wechselten über 2.500 frühere Vertreter der Generali in Richtung DVAG. Beim Finanzdienstleister sollen sie als freie Handelsvertreter agieren.

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Laut Handelsgesetzbuch treten freie Handelsvertreter als Unternehmer selbstständig und eigenverantwortlich auf. Jedoch sind sie oft an einen oder mehrere Unternehmen gebunden und in gewisser Weise auch von der Zusammenarbeit mit den Gesellschaften abhängig.

Kündigung nicht einfach klaglos hinnehmen

Wie im Angestelltenverhältnis kann es auch für Handelsvertreter zur Kündigung kommen. „Insbesondere das Instrument der fristlosen Kündigung wird sehr großzügig von Unternehmen eingesetzt. Dabei ist dies in den meisten Fällen gar nicht haltbar.", warnt Rechtsanwalt Banerjee. Doch im Gegensatz zu Angestellten würden sich viele freie Handelsvertreter nicht gegen eine fristlose Kündigung wehren. Diese würde oft mehr oder weniger klaglos hingenommen, berichtet der Rechtsanwalt der Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen.

Doch das klaglose Hinnehmen führe zu erheblichen finanziellen Nachteilen. Denn oftmals würden sich eklatante Mängel in der Vorgehensweise der Unternehmen vorfinden. Diese könnte wiederum als Basis für einen finanziellen Vergleich genutzt werden. Schließlich gäbe es für diese Form der Trennung wichtige Voraussetzung. „Für jede außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich. Außerdem muss der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Nur ausnahmsweise kann sie entfallen. Dies sind bereits zwei Parameter, die in der Praxis oftmals durch die Unternehmen ignoriert werden.", sagt Manuela Müller, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

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Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung wäre beispielweise ein erheblicher Vertrauensbruch, der ein weiteres zusammenarbeiten gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich mache. "Diesen Grund muss das Unternehmen ausführlich in der ebenfalls zwingend erforderlichen Abmahnung darlegen. Diese Abmahnung muss schriftlich erfolgen und Hinweis-, Rüge-, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktionen enthalten. Nur dann entfaltet sie überhaupt eine arbeitsrechtliche Wirkung“, betont Banerjee. Sollte die Kündigung ohne schuldhaftes Zutun des Handelsvertreters beziehungsweise generell zu Unrecht erfolgt sein, stehe dem Handelsvertreter immer sein Ausgleichsanspruch zu.

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