Wenn ein solcher Tarif als Unfallversicherung gestaltet sei, dürfen die Versicherer sehr wahrscheinlich tatsächlich einseitig kündigen, erklärt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, gegenüber capital.de. "Das ist ein reales Risiko für Kunden - und alles andere als verbraucherfreundlich", so Grieble. Aber der Kunde müsse von Anfang an darüber aufgeklärt werden, worauf er sich einlasse. Das einseitige Kündigungsrecht falle bei Verkaufsgesprächen oft unter den Tisch, weil es schlecht fürs Geschäft sei.

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Mit anderen Worten: Wenn der Verbraucher nicht über das einseitige Kündigungsrecht des Versicherers aufgeklärt wurde, sondern er die Policen als Langzeit-Schutz gegen Invalidität angepriesen bekam, kann er auf Falschberatung klagen. Und Griebles Statement lässt erahnen, dass die Verbraucherzentralen genau dies den Betroffenen empfehlen werden. Für Vermittler ergibt sich aus dem Kündigungsrecht des Versicherers ein Haftungsrisiko. Sie sind verpflichtet, auch die Nachteile eines solchen Vertrages anzusprechen.

Das ist nicht die einzige potentielle Haftungsfalle bei diesen hochkomplexen Verträgen. Streiten lässt sich zum Beispiel auch über die Aussage, ob bestimmte Krankheiten wie Krebs abgesichert sind, wenn ein entsprechender Schwere-Krankheiten-Baustein inkludiert ist. Nach einer Stichprobe des Versicherungsboten sind in den Verträgen fast ausschließlich die Endstadien oder weit fortgeschrittenen Stadien abgesichert.

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Selbst wenn ein Versicherer damit wirbt, dass für bestimmten Krankheiten Schutz besteht, muss dies nicht für alle Diagnosen gelten, die sich unter diese Krankheit subsumieren lassen. Ein Beispiel: Ein Tumor der Hirnanhangsdrüse, der sogenannten Hypophyse, kann explizit laut Vertrag ausgeschlossen sein, wenn ein Versicherer auf seiner Webseite die Absicherung von Krebs verspricht. Es handelt sich nach Statistiken des Robert-Koch-Institutes (RKI) um eine der häufigsten Krebserkrankungen.

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