Stürzt ein Bewerber auf einen Job während eines unbezahlten Probe-Arbeitstags, kann dies ein Arbeitsunfall sein, für den die gesetzliche Unfallversicherung zahlen muss. Das haben die Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt.

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Laut dem Richterspruch liegt eine versicherte Beschäftigung nach den Kriterien des Sozialgesetzbuches (§ 7 SGB IV und § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) auch bei einer unentgeltlichen Probearbeit vor, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. So muss der Betroffene die „objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichten“ und der Unternehmer ein vereinbartes Weisungsrecht haben, wie es im Urteilstext heißt. Auf das Urteil macht aktuell die Zeitschrift „Finanztest“ aufmerksam.

Mann stürzt von Laderampe und verletzt sich schwer

Im verhandelten Rechtsstreit jobbte ein Mann bei einem Entsorgungsbetrieb für einen Tag auf Probe, um sich auf eine Stelle zu bewerben. Geld erhielt er für seine Tätigkeit nicht. Zu allem Unglück stürzte er von der Laderampe eines LKW, als er Mülltonnen entladen wollte, und verletzte sich dabei schwer. Er kam mit einem Schädel-Hirn-Trauma in die Klinik und musste notoperiert werden, ein mehrwöchiger Klinikaufenthalt war die Folge. Auch im Gesicht und Handgelenk erlitt der Mann Brüche.

Die gesetzliche Unfallversicherung aber kannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und wollte weder für den Krankenhausaufenthalt noch die Reha zahlen. Im Vordergrund habe das Eigeninteresse des Klägers gestanden, einen Arbeitsplatz zu bekommen und herauszufinden, ob er geeignet sei, so das Argument der Unfallkasse. Ein Arbeitsunfall liege damit nicht vor, weshalb Leistungsansprüche nicht in Betracht kämen. Hiergegen legte der Geschädigte Widerspruch ein.

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Die Richter des Landessozialgerichtes entschieden im Sinne des Geschädigten und schlossen sich damit dem Urteil der Vorinstanz an. Sehr wohl sei der Bewerber zum Unfallzeitpunkt gesetzlich unfallversichert gewesen, so bestätigte der 6. Senat des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt in Halle. Er habe dieselben Tätig­keiten ausgeübt wie regulär Beschäftigte und sei in die Arbeits­organisation des Arbeit­gebers einge­bunden gewesen, der ein konkretes Weisungs­recht hatte. Deshalb seien die notwendigen Kriterien erfüllt, um Leistungen durch die Unfallversicherung zu erhalten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betroffene keinen Lohn enthielt und es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen sei. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht: Das Bundessozialgericht soll den Fall nun prüfen.

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