Im August 2017 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Kreissparkasse Tübingen abgemahnt. Streitgegenstand ist der Riester-Banksparplan „S-VorsorgePlus“. Dieser enthalte, laut der Verbraucherschützer eine rechtswidrige Klause. Zudem sehe der Sparplan eine negative Grundverzinsung vor. Immerhin stand damals im Preisverzeichnis der Sparkasse Tübingen für den Sparplan ein negativer Grundzins von minus 0,5 Prozent. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale ist das schlicht rechtswidrig.

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Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist ein Negativzins mit dem Grundgedanken des § 488 BGB nicht zu vereinbaren. Denn laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird (nur) der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall als Darlehensgeber anzusehen und können somit durch eine Klausel in den AGB nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen.

Neben dem Riester-Negativzins stört sich die Verbraucherzentrale auch an einer vermeintlich undurchschaubaren Klausel zur Zinsanpassung. Danach soll sich während der Vertragslaufzeit die Zinsanpassung an einem Referenzzinssatz ausrichten, der sich wiederum an von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen orientiert. Da die Bundesbank jedoch eine Vielzahl unterschiedlicher Zinssätze veröffentlicht, bleibt daher unklar, welche Zinssätze konkret gemeint sind.

Da sich die Kreissparkasse der Abmahnung nicht beugen wollte, musste sich nun das Landgericht Tübingen mit der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beschäftigen. Die Richter wiesen diese nun ab und stellten fest, dass Banken durchaus Negativzinsen bei der Riester-Rente auf die Kunden umlegen dürfen. Allerdings sieht die Riester-Rente grundlegend vor, dass wenigstens die Beiträge erhalten bleiben müssen. Genau diesen Punkt konnte das Geldhaus umschiffen. Zwar wurde auf der einen Seite ein Negativzins verlangt. Doch dieser wurde auf der anderen Seite durch einen Bonuszins wieder ausgeglichen. Durch dieses Zusammenspiel habe bei diesem Produkt zu keinem Zeitpunkt eine negative Verzinsung gegeben, erklärte das Gericht.

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Überdies wurde der zur Berechnung genutzte Referenzzins als transparent bewertet. Hier gebe es keine „unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern“, argumentierten die Richter und wiesen gleichzeitig die Klage der Verbraucherschützer ab.

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