Ein Ranking zwischen mehreren Produkten falle demnach unter die Vorschrift zu vergleichender Werbung, erläutert die Regierung. „Nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.“

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Die Linke wollte darüber hinaus wissen, welche Informationen die Online-Portale hinsichtlich der ausgewählten Produktpartner und erhaltenen Provisionen ausweisen müssen. Auch hier folgt ein Hinweis auf das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Vereinfacht gesagt: Wenn die Vergleichsportale nur solche Anbieter listen, die eine Provision zahlen, müssen sie darauf hinweisen. Sonst liege eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. Der Anbieter müsse ebenfalls darauf hinweisen, "wenn anderweitige Beziehungen zum Werbenden bestehen, und davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher diese Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen."

Doch auch das bleibt vage. So weißt das Wirtschaftsministerium darauf hin, dass nicht jede wirtschaftliche Verbindung eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Verbraucher begründe. Das sei zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Versicherer eine Minderheitsbeteiligung an einem Vergleichsportal halte. Dies wertet die Bundesregierung nicht als Interessenkonflikt, über den aufgeklärt werden muss.

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Bei anderen Fragen kann die Regierung schlicht keine Auskunft geben. So weiß sie schlicht nicht, wie hoch die Provisionen sind, die ein Portal im Schnitt für die Vermittlung eines Versicherungstarifes erhalten. Auch wie sich die Provisionen in den vergangenen Jahren entwickelt haben, ob sie etwa gesunken oder gestiegen sind, weiß die Regierung nicht.

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