Honorarberater sollen auch für Storno haften
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) fordert eine Stornohaftung für Honorarberater, die Lebensversicherungen vermitteln. Grund ist ein Mehrfachagent, der über Zusatzvereinbarungen bis zu sieben Prozent des Beitragsvolumens als Abschlusshonorar kassiert. Anders als Makler und Vertreter, haftet der Anbieter nicht mit Teilen der Abschlusssumme, wenn der Kunde nach kurzer Zeit vom Vertrag zurücktritt.

Wann gilt ein Honorar als angemessen, wenn Honorarberater eine Leben-Police an den Mann oder die Frau bringen? Diese Frage hat nun dazu geführt, dass der Versicherungsdachverband GDV eine fünfjährige Stornohaftung auch für Honorarberater fordert. Grund ist ein Mehrfachagent, der über eine Honorarvereinbarung ein stolzes Sümmchen für den Abschluss kassiert: immerhin sieben Prozent der Beitragssumme. Über den Vorstoß informiert aktuell das Versicherungsmagazin.
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Im Fadenkreuz: Honorarvermittlung der Prisma Life
Stein des Anstoßes ist ein Pressetext der Marktwächter Finanzen, angesiedelt bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Verbraucherschützer warnen vor überzogenen Honoraren der Cottbuser Vertriebsagentur Afa AG. Die Agentur vertreibt Lebensversicherungen, unter anderem des Liechtensteiner Anbieters Prisma Life.
Die Verbraucherzentrale zitiert eine Studie von Willis Towers Watson und der Fachhochschule Dortmund, wonach beim Kauf einer Lebensversicherung Abschlusskosten von 2,5 bis vier Prozent des Beitragsvolumens üblich seien. Diese werden in den ersten fünf Jahren gezahlt, beinhalten aber eine spezielle Sicherheit: die Stornohaftung. Tritt der Kunde in diesem Zeitraum vom Vertrag zurück, muss der Vermittler seine Provision ganz oder teilweise zurückzahlen. Das soll verhindern, dass die Vermittler ihren Kunden unpassenden Schutz aufschwatzen.
Anders hingegen bei den Honorarberatern der Afa AG, so berichten die Finanzwächter. Nicht nur kassieren sie eine beinahe doppelt so hohe Summe für den Vertragsabschluss, nämlich sieben Prozent. Der Rettungsanker „Stornohaftung“ fehlt hier auch. Selbst, wenn der Kunde mit seinem Vertrag unzufrieden ist und ihn nach kurzer Zeit wieder abstößt, muss er weiterhin ratierlich das Honorar an das Büro zahlen.
Ein extra Vertrag regelt das Honorar
Hierbei gilt es zu bedenken, dass der Verkauf des Leben-Vertrages über zwei Verträge geregelt wird: die eigentliche Lebensversicherung und zusätzlich eine Vergütungsvereinbarung zwischen Berater und Kunde. Vereinbart der Versicherungsnehmer eine monatliche Rate von 50 Euro, fließen in den ersten 60 Monaten monatlich 27,90 Euro in die Versicherung und 22,10 Euro als Abschlusskosten an die Afa AG. Erst nach Ablauf der 5-Jahres-Frist wird der Vertrag voll bespart.
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Der Berater haftet nicht mit seinem Honorar, selbst wenn er einen schlechten Rat erteilte. Die Vergütungsvereinbarung „ist unkündbar und in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn der Kunde seinen Lebensversicherungsvertrag bei PrismaLife kündigt“, berichten die Marktwächter. Leben-Vertrag und Honorarvertrag seien zwei unabhängige Verträge mit zwei verschiedenen Vertragspartnern.
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- GDV fordert Stornohaftung