Der Grund: Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr soll das Verbot zur Abgabe der Provision keine Anwendung finden, soweit die Zahlung des Kunden „zur dauerhaften Leistungserhöhung und Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages“ führe. Dass der Beitrag sinkt und die Leistung steigt, könne aber laut Entwurf nur ein Versicherer gewähren, gibt der AfW zu bedenken. Vermittler könnten auf einen Teil ihrer Provision folglich nur dann verzichten, wenn der Versicherer flexible Provisionssätze bieten, dürften im Umkehrschluss aber ihre Provision nicht direkt an den Kunden weitergeben.

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„Diese enge Auslegung in dem Entwurf des Rundschreibens ist bereits vom Wortlaut des Gesetzes nicht getragen und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der gerade mit dem IDD-Umsetzungsgesetz die Möglichkeiten der Versicherungsmakler zur eigenständigen Vergütungsgestaltung weiterhin gewahrt sehen wollte“, so das Fazit des Vermittlerverbandes.

IHK-Sachkundepflicht auch für Versicherungsvertreter gefordert

Ein weiterer Punkt: Zwar müssen die Versicherer sicherstellen, dass Vermittler, mit denen sie zusammenarbeiten, über ausreichend Sachkunde verfügen. Aber: die Pflicht einer IHK-Sachkundeprüfung besteht für Versicherungsvertreter nicht, sondern allein für Makler. „Der AfW fordert aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, dass sich auch die gebundenen Vermittler hierfür ebenfalls der IHK-Sachkundeprüfung unterziehen müssen. Dies hatte die Versicherungswirtschaft bereits dem Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages am 18.10.2006 im Rahmen einer Expertenanhörung zugesagt“, positioniert sich der Verband nun.

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Positiv wertet es der AfW, dass das Rundschreiben kein Aussage zu einem möglichen Provisionsdeckel in der Lebensversicherung beinhaltet. Aber aus guten Gründen: "Der vor dem Konsultationsverfahren bereits diskutierte Provisionsdeckel ist wider Erwarten in dem Entwurf nicht zu finden. Wir begrüßen dies ausdrücklich. Denn ein solcher Eingriff in die Gewerbefreiheit kann nur dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Es steht der Exekutive keinesfalls zu, derartige Eingriffe in die Vergütung durch das Setzen von „Soft Law“ zu implementieren", schreibt der AfW. Weitere Positionen sind in der Stellungnahme zu finden, die der Verband auf seiner Webseite veröffentlicht hat.

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