Seit dem Februar 2018 sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verpflichtet, sich mindestens 15 Stunden im Jahr weiterzubilden. Schnell kam die Frage auf, was überhaupt als Weiterbildung anerkannt werden kann, auch aufgrund manch schwammiger Formulierung in der Gewerbeordnung bzw. dem Versicherungsaufsichtsgesetz. 2020 hat die Aufsichtsbehörde BaFin deshalb eine Liste von häufigen Fragen und Antworten (FAQ) zur Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern erstellt. Aber dass nach wie vor Unklarheiten herrschen, zeigt sich daran, dass diese Liste am 17. August aktualisiert und konkretisiert werden musste. Es ist bereits das zweite Update mit entsprechenden Korrekturen.

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Auf ihrer Webseite klärt die BaFin nun auf, was alles neu hinzugekommen ist bzw. was sich geändert hat. Die FAQs wurden zwischen den Industrie- und Handelskammern (IHKen) und der BaFin gemeinsam abgestimmt, wie die Behörde berichtet. Die aktualisierten Fragen und Antworten können auf der Webseite der Behörde als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Neu aufgenommen wurde der Hinweis, dass dual Studierende bei Tätigkeiten während ihres Studiums nicht der Weiterbildungspflicht unterliegen. Pointiert könnte man anmerken: Sie bilden sich während ihres Studiums ja ohnehin weiter. Allerdings gibt es eine Einschränkung, unter der die Pflicht doch greift. Sind dual Studierende außerhalb ihres Studiums zusätzlich vertrieblich tätig, so sind sie auch verpflichtet, die erforderlichen Weiterbildungsstunden zu absolvieren.

Eingeschränkt wurde zudem der Personenkreis, der sich weiterbilden muss. Personen, die rein fachbezogene Leistungen erbringen und bei denen es fast ausschließlich auf nicht-versicherungsspezifische Fachkenntnisse einer Person ankommt, üben keine Versicherungsvertriebstätigkeit aus. Als Beispiel nennt die BaFin Kfz-Sachverständige, die Gutachten erstellen, welche Reparaturen nach einem Unfall notwendig sind und welche Kosten dadurch entstehen werden.

Bezug zu Versicherungsvermittlung/-beratung muss erkennbar sein

Konkretisiert wurde auch die Frage, welche Inhalte Weiterbildungsmaßnahmen haben müssen, um im Sinne der Weiterbildungspflicht gewertet zu werden. Bereits bekannt ist, dass die Inhalte die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten müssen. Dabei habe gemäß der IDD-Zielsetzung der Kundennutzen im Vordergrund zu stehen.

Die BaFin stellt nun klar: Die Weiterbildungsinhalte müssen den notwendigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen. Da sie in der Praxis von Bedeutung sind, wird auf die Themenkomplexe „Kundenberatung“ und „Rechtliche Grundlagen“ näher eingegangen. So sind Weiterbildungen im Bereich „Kundenberatung“ (Ziffer 1 der Anlage 1 VersVermV) in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich um konkrete Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit bei der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs- oder Gesprächstechniken. Gleiches gilt für den Themenkomplex „Rechtliche Grundlagen“ (Nr. 2 der Anlage 1 VersVermV). Auch hier ist ein Versicherungsbezug zwingend erforderlich, der sich auch aus der Bezeichnung oder dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme ergeben muss.

Die Frage, ob auch die Tätigkeit als Dozent, Referent oder Trainer als Weiterbildungszeit angerechnet werden kann, wird in den FAQ ebenfalls konkretisiert. Hier stellt die BaFin klar, dass ein Dozent zwar die Dauer eines Vortrags als Weiterbildungszeit anrechnen kann. „Die Wiederholung eines identischen Vortrags innerhalb eines Kalenderjahres kann nicht angerechnet werden“, so die BaFin. Unproblematisch sind hingegen inhaltlich unterschiedliche Vorträge innerhalb eines Kalenderjahres, die entsprechend angerechnet werden dürfen.

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Finanzanlagen: kein relevantes Weiterbildungsthema?

Andere häufig diskutierte Punkte hat die BaFin schon in früheren FAQ konkretisiert. Wiederholt wurde diskutiert, ob auch Produktschulungen zu den zulässigen Weiterbildungen gehören: Sind sie doch zugeschnitten auf ein Produkt und mitunter die Grenzen zum Marketing fließend. Genau hier zieht die BaFin auch die Grenze des Zulässigen. Stark vereinfacht müssen diese Schulungen einen aufklärenden und informierenden Charakter haben, denn die BaFin schreibt: “Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (z. B. Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs-, Marketing- oder Werbeveranstaltungen handelt“. Ebenfalls nicht als Weiterbildung anrechenbar seien Veranstaltungen, die der Umsatzplanung und Motivation dienen.

AuchFührungskräfte im Versicherungsvertrieb unterliegen der Weiterbildungspflicht, hebt die BaFin darüber hinaus hervor: selbst dann, wenn sie nicht selbst vermittelnd tätig sind. Die Begründung: „Zu ihren Aufgaben gehört es, für den gesamten Prozess der Kundenbetreuung entsprechende Qualitätsstandards zu implementieren und nachzuhalten. So ist das Agenturmanagement inklusive betriebswirtschaftlicher Weiterbildungen im Versicherungsvertrieb für die nachhaltige Führung und Weiterentwicklung einer Vertriebseinheit erforderlich und weisen einen entsprechenden Kundennutzen auf und sind daher anzuerkennen“, argumentiert die Behörde.

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Voraussetzung für die Anerkennung bei Führungskräften sei aber ein erkennbarer Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung. „Agenturmanagement, die betriebs- bzw. volkswirtschaftliche Weiterbildung und die Weiterbildung zur Personalführung müssen demnach zwingend im Versicherungskontext stattfinden“, heißt es im Merkblatt. Nicht anerkannt werden Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten wie z. B. Themen zum Gesundheitsmanagement oder der mentalen Unterstützung des Lernenden. Auch allgemeine Weiterbildungen zu Betriebs- und Volkswirtschaft werden nicht anerkannt.

Bei Weiterbildungen zum Thema Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen stellt die BaFin klar, dass diese ebenfalls nicht anerkannt werden können. Das verwundert insofern, weil immer mehr Versicherungsanlageprodukte umfangreiches Know-how zum Kapitalmarkt erfordern, was auch allgemeine Kenntnisse einschließt: etwa zu Investmentfonds bei fondsgebundenen Produkten. Die BaFin schränkt ein: „Sofern in diesem Rahmen eine Weiterbildung zu Versicherungsprodukten stattfindet, bspw. zur betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensversicherungen, können nur diese Teile der Veranstaltung anerkannt werden. In diesem Fall muss dieser Weiterbildungsteil in dem Weiterbildungsnachweis/Bescheinigung des Weiterbildungsanbieters separat ausgewiesen werden“.

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