AuchFührungskräfte im Versicherungsvertrieb unterliegen der Weiterbildungspflicht, hebt die BaFin darüber hinaus hervor: selbst dann, wenn sie nicht selbst vermittelnd tätig sind. Die Begründung: „Zu ihren Aufgaben gehört es, für den gesamten Prozess der Kundenbetreuung entsprechende Qualitätsstandards zu implementieren und nachzuhalten. So ist das Agenturmanagement inklusive betriebswirtschaftlicher Weiterbildungen im Versicherungsvertrieb für die nachhaltige Führung und Weiterentwicklung einer Vertriebseinheit erforderlich und weisen einen entsprechenden Kundennutzen auf und sind daher anzuerkennen“, argumentiert die Behörde.

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Voraussetzung für die Anerkennung bei Führungskräften sei aber ein erkennbarer Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung. „Agenturmanagement, die betriebs- bzw. volkswirtschaftliche Weiterbildung und die Weiterbildung zur Personalführung müssen demnach zwingend im Versicherungskontext stattfinden“, heißt es im Merkblatt. Nicht anerkannt werden Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten wie z. B. Themen zum Gesundheitsmanagement oder der mentalen Unterstützung des Lernenden. Auch allgemeine Weiterbildungen zu Betriebs- und Volkswirtschaft werden nicht anerkannt.

Bei Weiterbildungen zum Thema Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen stellt die BaFin klar, dass diese ebenfalls nicht anerkannt werden können. Das verwundert insofern, weil immer mehr Versicherungsanlageprodukte umfangreiches Know-how zum Kapitalmarkt erfordern, was auch allgemeine Kenntnisse einschließt: etwa zu Investmentfonds bei fondsgebundenen Produkten. Die BaFin schränkt ein: „Sofern in diesem Rahmen eine Weiterbildung zu Versicherungsprodukten stattfindet, bspw. zur betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensversicherungen, können nur diese Teile der Veranstaltung anerkannt werden. In diesem Fall muss dieser Weiterbildungsteil in dem Weiterbildungsnachweis/Bescheinigung des Weiterbildungsanbieters separat ausgewiesen werden“.

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