Die Branche aber wehrt sich. So betont nun auch die DKV gegenüber dem "Handelsblatt" in einer ersten Reaktion auf das Urteil, dass ihr Treuhänder unabhängig agiere. Das wolle man auch in den folgenden Gerichtsinstanzen vertreten. Grundsätzlich meldete der Versicherer Zweifel an, dass ein Zivilgericht überhaupt befugt sei, in dieser Sache zu urteilen. Das falle in die Zuständigkeit der Finanzaufsicht BaFin, argumentierte ein DKV-Sprecher.

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BaFin unterstützt Interpretation der Versicherer

Tatsächlich hat die deutsche Finanzaufsicht bisher die Argumentation der Versicherer gestützt. Es bestehe zwar laut Handelsgesetzbuch (HGB) eine Spezialvorschrift für Wirtschaftsprüfer, berichtete die BaFin in ihrem Journal 07/2017. Diese dürfen eine Kapitalgesellschaft nicht prüfen, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren mehr als 30 Prozent aller Einnahmen von dieser Gesellschaft bezogen. Aber diese Vorschrift sei auf die Versicherer gar nicht anzuwenden.

Für die Treuhänder eines Krankenversicherers sei allein das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) relevant, argumentiert die Bafin. Hier gelten andere Regeln, „denn das VVG benennt keinerlei konkretisierende Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Treuhänders, der einer Beitragsanpassung zustimmen muss“, heißt es im BaFin-Journal. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.

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