Entsprechend definierten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ursache einer Überschwemmung insbesondere als „Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern“. Bei einer „Ausuferung“ trete das Wasser aus seinem Flussbett beziehungsweise über das Ufer aus und überschwemme das anliegende - vormals trockene - Gelände. Auch der Begriff der „Überflutung“ zeige, dass von einer Überschwemmung erst dann auszugehen sei, wenn das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe, sondern „auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete“.

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Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Flusses unterfalle damit nicht dem Begriff der Überschwemmung. Da die Schäden an dem Granitwehr innerhalb des Flussbettes eingetreten seien, liege kein von der Elementarschadensversicherung umfasstes Risiko vor.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde damit zurückgewiesen. Allerdings sei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin habe nun noch die Möglichkeit, beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Das geht aus einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main hervor.

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