“Schluss mit Verträgen und Abos – jetzt mit Aboalarm kündigen!“ So wirbt die Webseite Aboalarm um Kunden. Über 5,2 Millionen Verträge seien mit Aboalarm bereits gekündigt worden, heißt es weiter auf der Webseite. Mittels vorgefertigter Schreiben verspricht der Online-Anbieter, dass man sich mittels vorgefertigter Schreiben ganz einfach von seinem Vertrag trennen könne – ohne großen Aufwand, mit wenigen Mausklicks.

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Doch wenn Kunden der HUK Coburg sich termingerecht zum 31. November von ihrer Kfz-Versicherung trennen wollten, erlebten sie eine böse Überraschung, wenn sie über Aboalarm ihren Vertrag auflösen wollten. Die HUK nämlich akzeptiert das Kündigungsschreiben von Aboalarm nicht, wie eine Sprecher des Versicherers dem Versicherungsboten auf Anfrage mitteilte.

Viele verärgerte Kunden

Zuerst hatte die Münchener Boulevardzeitung TZ darüber berichtet, dass die HUK Kündigungen über Aboalarm nicht akzeptiert. Seit Anfang Dezember habe der Kundensupport des Webdienstleisters regelmäßig Beschwerdemails von Kunden erhalten, dass der Versicherer es ablehne, den Vertrag entsprechend zum Jahresende zu beenden. Die Kunden seien weiter bei der HUK versichert – gegen ihren Willen.

Das Boulevardblatt zitiert Bernd Storm van's Gravensande, CEO und Co-Gründer von aboalarm. Dieser vermutet schlichtweg niedere Absichten des Versicherers – die HUK wolle Kündigungen mit Absicht erschweren. "Das Verhalten der HUK-Coburg gegenüber unseren Kunden ist nicht akzeptabel", wird der IT-Unternehmer zitiert. "Hier wird auf der einen Seite unser Service unterwandert und auf der anderen Seite versucht, sich mit fadenscheinigen Begründungen aus der Pflicht gegenüber den Verbrauchern zu ziehen“.

“Zum Schutz der Kunden“

Anders wertet das Vorgehen hingegen die HUK, bei der die TZ offenbar nicht anfragte, um eine entsprechende Stellungnahme einzuholen. So aber der Versicherungsbote. „In der Tat fällt es uns schwer, die Kündigungen über das Internetportal Aboalarm zu akzeptieren“, teilte Unternehmenssprecher Holger Brendel mit. „Dabei geht es uns um das Interesse und den Schutz unserer Kunden“.

Hierzu muss man wissen, dass bei einer Kündigung über Aboalarm zwar die Person identifizierbar ist, deren Vertrag aufgelöst werden soll – selbstverständlicherweise. Aber nur anhand weniger Daten. So fehle einerseits die Unterschrift des Kunden. Zugleich werde neben den persönlichen Daten nur die Versicherungsnummer und sein Kennzeichen identifiziert.

HUK-Sprecher Brendel verweist auf ein Risiko für den Kunden. So würden zum Jahresende viele Verbraucher ihre Kfz-Police kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Dadurch könne es aber sein, dass die Zulassungsbehörde erst im Laufe des Januars erfahre, bei wem kein Versicherungsschutz mehr besteht und wer der neue Versicherer ist. Mit anderen Worten: Im Zweifel ist ein Autofahrer unversichert unterwegs, vielleicht weil er seinen Vertrag gar nicht kündigen wollte.

“Was aber, wenn die Kündigung gar nicht vom Kunden stammt?

“Was aber, wenn die Kündigung gar nicht vom Kunden stammt oder nur unabsichtlich oder unbewusst ausgelöst worden ist? Dann hätte der Kunde z. B. ab Beginn des neuen Jahres keinen Versicherungsschutz mehr“, argumentiert HUK-Sprecher Brendel. Das könne ernste rechtliche Folgen für ihn haben: „Schließlich kann es ungeprüft nicht nur sein, dass ein anderer als unser Kunde diese Kündigung auslöst, sondern dass der Kunde dies gar nicht mit dem Willen tut zu kündigen. Denkbar ist ein versehentlicher Mausklick oder ein Täuschen des Kunden, wie man es zum Beispiel von Abofallen im Internet kennt“, so der HUK-Sprecher.

Entgegen den Behauptungen gehe es der HUK folglich nicht darum, Kündigungen zu erschweren oder auf gar nicht bestehende Formvorschriften zu beharren, erklärt Brendel weiter. Es gehe vielmehr darum zu klären, ob es wirklich der konkrete Kunde ist, der die Kündigung ausspreche.

„Ruft uns ein Kunde an, fragen wir neben Kennzeichen und Versicherungsscheinnummer zur Sicherheit weitere Daten, wie etwa das Geburtsdatum ab. Das dient der Authentifikation. So wird sichergestellt, dass es wirklich unser Kunde selbst ist, der mit uns in Kontakt tritt. Was die Form der Kündigung angeht, machen wir es dem Kunden leicht. Sind wir sicher, dass es sich um den Kunden selbst handelt, akzeptieren wir die Kündigung auch formlos“, so HUK-Sprecher Brendel. Bei einem Schreiben, dass wie von Aboalarm nicht vom Kunden selbst komme, sondern zum Beispiel über die Faxnummer eines Dritten, fehle es hingegen an dieser Authentifikation.

Aboalarm: „Behalten uns rechtliche Schritte vor“

Anders als die HUK sieht die Sache freilich Holger Loos, IT-Fachanwalt und Partneranwalt von Aboalarm. Er betont gegenüber der TZ, dass eine entsprechende Kündigung auch ohne die Unterschrift des Kunden wirksam sei.

Loos verwies auf eine Gesetzesänderung vom 01.10.2016, wonach folgendes Recht gelte: "In den AGBs darf für Kündigungen keine strengere Form als die Textform vereinbart werden. Der Textform ist bereits dann Genüge getan, wenn z. B. die Kündigung mittels E-Mail oder (Computer-)Fax erklärt wird. Eine eigenhändige Namensunterschrift ist bei der Textform also nicht notwendig. Eine strengere Form ist unwirksam." (Hervorhebung aus dem Originaltext). Aboalarm behält sich rechtliche Schritte vor: Schon bald könnte die Wirksamkeit der Kündigungen vor Gericht verhandelt werden.

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Update: Wie Bernd Storm, Gründer und Geschäftsführer der Aboalarm GmbH, per Twitter gegenüber dem Versicherungsboten berichtete, lehnt die HUK nicht alle Kündigungen über Aboalarm ab: dies betreffe nur sehr wenige Verträge. So seien im letzten Monat 6.000 Kfz-Policen der HUK-Coburg erfolgreich über Aboalarm gekündigt worden. Das Problem aber bleibt: Hat die HUK grundsätzlich Zweifel an der Authentizität einer Kündigung, wird sie diese nicht akzeptieren.

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