Im verhandelten Rechtsstreit befand sich die Klägerin gemeinsam mit einem männlichen Kollegen auf dem Nachhauseweg von einer Betriebsfeier, bei der sie bereits Wein getrunken hatten und deshalb leicht alkoholisiert gewesen sind. Dabei stürzte die Frau und verletzte sich leicht, worauf ihr der Kollege half. Dabei blieb es aber nicht. Beide küssten sich auch, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem Pressetext zu berichten weiß.

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Während das Pärchen miteinander Zärtlichkeiten austauschte, blieb das Fahrrad der Klägerin unbeobachtet. Mit bitteren Konsequenzen. Ein Dieb klaute aus dem Fahrradkorb die Handtasche der Frau, in der sich auch der Wohnungsschlüssel und die Ausweispapiere befanden. Er suchte die Wohnung auf und entwendete Gegenstände im Wert von 17.500 Euro.

Versicherungsbedingungen schlossen fahrlässigen Schlüsselverlust aus

Die unglückliche Frau machte den Schaden gegenüber ihrer Versicherung geltend. Doch die Assekuranz wollte nicht zahlen. Zwar umfasse der Versicherungsschutz generell auch Schäden, bei denen ein Dieb mit dem Originalschlüssel in die Wohnung eindringt. Weil die Frau aber den Schlüssel und ihre Papiere im Fahrradkorb zurückließ, habe sie durch ihr fahrlässiges Handeln den Diebstahl erst ermöglicht – und fahrlässiger Schlüsselverlust sei laut Vertragsbedingungen explizit nicht versichert.

Das Gericht schloss sich den Argumenten der Versicherung an und bestätigte, dass sie keine Leistung erbringen muss. „Eine Versicherungsnehmerin handelt fahrlässig, wenn sie die Entwendung ihrer Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren dadurch ermöglicht, dass sie die Tasche unbeaufsichtigt im Fahrradkorb belässt. Gelangen die Diebe dann mithilfe des entwendeten Originalschlüssels in die Wohnung, stellt dies kein versichertes Ereignis dar“, heißt es im Urteilstext (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2017, 20 U 174/16).

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Im verhandelten Rechtsstreit handelt es sich um die sogenannte erweiterte Schlüsselklausel, die in vielen Hausrat-Policen zu finden ist. Üblich sind Formulierungen wie die folgende: „Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben.“ Diesbezüglich sollten Versicherungsnehmer darauf achten, ob und bei welchem Umfang der Versicherer auf Einrede bei grober Fahrlässigkeit verzichtet.

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