Es war ein Rechtsstreit, der in der Versicherungsbranche für Aufsehen gesorgt hat. Anfang April 2017 hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) vor dem Oberlandesgericht München ein Urteil erfochten, wonach der Online-Riese Check24 transparenter seinen Status als Makler kommunizieren muss. Doch in welchem Umfang Check24 zu mehr Transparenz verpflichtet ist, darüber herrscht auch nach der schriftlichen Urteilsverkündung Unklarheit. Und so könnte der Rechtsstreit in die nächste Runde gehen. Wie der BVK gegenüber dem Versicherungsboten bestätigte, prüft der Verband derzeit weitere rechtliche Schritte gegen das Onlineportal.

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Auf Check24-Webseite ist Hinweis auf Maklertätigkeit weiter versteckt

Zur Vorgeschichte: Im Herbst 2015 verklagte der BVK das derzeit größte Webseite für Finanzdienstleistungen, Check24. Der Vorwurf: Man gebe sich als unabhängiges Vergleichsportal aus und verheimliche den Kunden, dass für jeden Online-Abschluss Provisionen der Anbieter fließen. Denn Check24 ist als Versicherungsmakler registriert. Zudem würde eine individuelle Beratung, so wie es Maklern gesetzlich vorgeschrieben ist, auf der Webseite nicht stattfinden.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes München vom 13. Juli 2016 hatten beide Seiten Berufung eingelegt. Der Streit landete schließlich vor dem Oberlandesgericht. Und tatsächlich konnte der Vermittlerverband einen Teilerfolg feiern. Das Onlineportal müsse sich bereits beim Erstkontakt mit dem Kunden als Online Makler zu erkennen geben, der nicht nur Preise vergleicht, sondern eben Provisionen von den Versicherern kassiert: Für jeden einzelnen Vertrag, der vermittelt wird (der Versicherungsbote berichtete).

Aber wer nun glaubt, Check24 würde sich auf seiner Webseite offensiv als Makler präsentieren, der irrt. Im Gegenteil: Nach wie vor findet sich der Hinweis auf den Maklerstatus nur versteckt im Kleingedruckten. Stattdessen suggeriert Check24 weiterhin indirekt mit seiner Wortwahl, dass es einen unabhängigen Versicherungsvergleich bietet:

Sechzehnmal der Begriff "Vergleich", keinmal "Makler"

Allein auf der Versicherungs-Startseite von Check24 findet sich unter der Adresse check24.de/versicherungen insgesamt sechzehnmal der Begriff „Vergleich“ in verschiedenen Varianten. Es ist zum Beispiel von einem „Privathaftpflicht-Vergleich“ die Rede, verbunden mit der Aufforderung: „Jetzt unverbindlich und kostenlos vergleichen“ (siehe Screenshot). Das Versprechen von Check24: „Mit dem Versicherungsvergleich blitzschnell den richtigen Tarif finden“.

Der Begriff „Makler“ taucht hingegen auf der Startseite überhaupt nicht auf, kein einziges Mal. Hierfür muss der Kunde extra das Feld "Erstinformation" anklicken, das sich ganz unten rechts auf der Webseite verbirgt. Bedeutet dies, den eigenen Status als Makler transparent zu machen?

Screenshot der Webseite von Check24: Das Wort "Vergleichen" erscheint auf der Startseite für die Versicherungsvermittlung insgesamt 16mal (Ausschnitt).

Was bedeutet das Urteil? Änderung des Webauftrittes vs. "Dauerhafter Datenträger"

Seit wenigen Tagen liegt nun die Urteilsbegründung des OLG München vor, stolze 50 Seiten dick (AZ: 29 U 3139/16). Die Statements der einzelnen Streitparteien zeigen hierbei, dass sie ganz unterschiedliche Schlüsse daraus ableiten, wie und auf welche Art der Maklerstatus kommuniziert werden muss. Während der BVK fordert, Check24 möge seine Rolle als Versicherungsmakler deutlicher ausweisen, betont der Onlineanbieter, es gehe im aktuellen Urteil um die grundsätzliche Herausforderung für alle Vertriebskanäle, dass dem Kunden über alle Vertriebswege hinweg die Erstinformation auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss.

BVK-Präsident Michael H. Heinz mahnt mit Blick auf den Onlineauftritt von Check24 Nachbesserungen an: „Das OLG München hat hier ausdrücklich festgestellt, dass Check24 seinen Mitteilungspflichten nicht genügt. Der Senat unterstreicht, dass der Verbraucher sich nicht die erforderlichen Informationen holen muss, sondern dass diese vielmehr von Check24 in Textform zu übermitteln sind“, sagte Heinz. Die Belehrung habe per Briefpost, E-Mail oder als obligatorischer Download zu erfolgen, ohne sie dürfe der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden. "Danach verletzt also Check24 seine Mitteilungspflichten und macht dem Verbraucher gegenüber nicht ausreichend klar, dass Check24 ein Versicherungsmakler ist", so Heinz.

Check24 interpretiert das Urteil anders. Ein Sprecher erklärte gegenüber dem Versicherungsboten: "Bei der Erstinformation geht es laut OLG-Urteil nicht darum – wie der BVK in seiner Pressemitteilung behauptet – dass wir uns auf der Website deutlicher als Makler zu erkennen geben müssen. Sondern darum, dass dem Kunden das Dokument mit der Erstinformation auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. pdf) zugehen muss". Das betreffe alle Vertriebskanäle als Makler, im Internet ebenso wie bei telefonischer und persönlicher Beratung.

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Dieser Anforderung werde aktuell nicht einmal die Internetseite von Michael H. Heinz gerecht, kritisiert der Check24-Sprecher weiter, da dem Kunden auch hier nicht sicher die Erstinformation auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werde. "Das Bestätigen des Lesens der Erstinformationen reicht laut OLG nicht aus, es geht darum, dass die Informationen dem Kunden zugehen." Über das weitere Vorgehen wolle Check24 in den kommenden Wochen entscheiden, auch im Hinblick auf die aktuellen, relevanten Gesetzesänderungen im Rahmen der IDD.

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