In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte ein Patient mit dem Chefarzt der Klinik vereinbart, dass dieser ihn an seiner Hand operiert. Entgegen dieser Absprache mit dem vorgesehenen Operateur erfolgte der Eingriff im Anschluss jedoch durch den stellvertretenden Oberarzt, ohne dass der Patient über den Personalwechsel informiert, geschweige denn gefragt wurde. Zunächst klagte der Patient wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers gegen den Arzt beziehungsweise das Krankenhaus.

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Arztwechsel vor der OP verstößt gegen Selbstbestimmungsrecht

In der medizinischen Sache verneinten die Richter letztlich einen Anspruch des Patienten auf Schadenersatz wegen Behandlungsfehlers. Gleichwohl erklärte der BGH den OP-Eingriff durch einen anderen Arzt mangels einer rechtsgültigen Einwilligung des Patienten für die Durchführung der OP für widerrechtlich (Urteil des BGH vom 19.07.2016, Az. VI ZR 75/15). Wegen Arztwechsels bei vor der OP sei diese ein rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten.

Der BGH im Wortlaut in seiner Urteilsbegründung: „Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.“

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Das höchste deutsche Gericht hat den Fall nun an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Koblenz, zurückverwiesen. Die Koblenzer Richter müssen nun entscheiden, ob dem klagenden Patienten ein Schmerzensgeld-Anspruch gegenüber der Klinik zusteht.

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