1. Fehler (des GDV, jew. laut Werner Siepe): Erst künftig kleine Ansparraten und späterer Verzicht auf Frührente möglich

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Der GDV erweckt durch die Formulierung in seinem Online-Beitrag, dass “Rentenversicherten künftig der Rückkauf von Rentenabschlägen in kleinen Ansparraten... ermöglicht werden soll, und zwar unabhängig davon, ob die Versicherten von Rentenabschlägen betroffen sein werden oder nicht”, den falschen Eindruck, als ob es die Möglichkeit von kleinen Ansparraten und einem späteren Verzicht auf die Frührente zurzeit gar nicht gäbe. Dies ist aber nachweislich falsch. Nach Abs. 3 Satz 2 des zum 1.8.1996 erstmals in Kraft getretenen § 187a SGB VI (“Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme eine Rente wegen Alters”) sind Teilzahlungen zulässig.

Mir (Experte Siepe) wurde von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mitgeteilt, dass zurzeit sogar monatliche Teilzahlungen bzw. Ansparraten möglich sind. Nach Abs. 1 Satz 2 SGB VI handelt es sich bei der Erklärung des Versicherten, eine Frührente beanspruchen zu wollen, um eine reine Absichtserklärung, an die er nicht gebunden ist (Dokumentation). Also kann bereits heute jeder, der einen Ausgleichsbetrag zum Rückkauf von Rentenabschlägen zahlt, später auf die Frührente verzichten und dann erst einige Zeit danach die Regelaltersrente beziehen.

2. Fehler: Zu preiswertes Angebot wegen nicht angemessener Kalkulation

Der GDV kritisiert zu unrecht, dass die “Quasi-Zusatzleistungen aus dem Rückkauf von Abschlägen” den geburtenstarken Jahrgängen “deutlich zu preiswert angeboten” werden (Seite 5 der Stellungnahme des GDV) und die Beiträge zum Rückkauf von Abschlägen nicht “angemessen kalkuliert” bzw. “versicherungsmathematisch nicht hinreichend austariert sind” (siehe Seite 6). Die Formel zur Berechnung des Ausgleichsbetrages gem. § 187a Abs. 3 i.V.m. § 187 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist rentenmathematisch schlüssig, da sie von dem am 1.8.1996 in Kraft getretenen Art. 2 Nr. 16 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergang in den Ruhestand und damit von vier genau definierten Werten (geminderte persönliche Entgeltpunkte, Beitragssatz im Jahr der Zahlung, vorläufiges Durchschnittsentgelt im Jahr der Zahlung, Zugangsfaktor) ausgeht.

Wenn der Gesetzgeber die Höhe der Rentenabschläge gem. § 77 Abs. 2 Ziffer 2a SGB VI mit 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitig in Anspruch genommenen Rente ansetzt, ist die derzeitige Berechnung des Ausgleichsbetrages richtig.

Die bestehende Formel würde nur dann zu höheren Ausgleichsbeträgen führen und damit weniger preiswert bzw. zu teuer angeboten, wenn der Gesetzgeber diesen Rentenabschlag beispielsweise auf 0,5 Prozent pro Monat erhöhen würde, was offensichtlich vom GDV angedacht wird. In diesem Fall würden sich die geminderten persönlichen Entgeltpunkte im Zähler der Formel erhöhen und der Zugangsfaktor im Nenner vermindern, so dass der Ausgleichsbetrag zwangsläufig steigt.

3. Fehler: Heraufbeschwören einer Schieflage in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bekanntlich haben im Jahr 2014 nur rund 900 Versicherte vom Rückkauf von Rentenabschlägen Gebrauch gemacht. Selbst wenn sich diese Zahl auf 9.000 verzehnfachen und damit laut GDV “in großem Stil betrieben” würde, was angesichts der recht hohen fünfstelligen Ausgleichsbeträge recht unwahrscheinlich ist, werden dadurch die Rentenniveau- und Beitragssatzziele der Bundesregierung nicht gefährdet. Eine drohende Benachteiligung der Versichertengemeinschaft ist nicht zu erkennen. Selbst wenn sich wider Erwarten rund 30.000 und damit 1,0 Promille der rund 30 Mio. sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer künftig für einen Rückkauf von Rentenabschlägen entschließen würden, ist eine Gefährdung der GRV und Benachteiligung der Versichertengemeinschaft völlig aus der Luft gegriffen.

4. Fehler: Rückkauf von Rentenabschlägen führt zum Verzicht auf ergänzende kapitalgedeckte Altersvorsorge

Die GDV-These, dass der “Rückkäufer” von Rentenabschlägen auf eine ergänzende kapitalgedeckte Vorsorge verzichtet, ist falsch. Wer durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages seine spätere gesetzliche Rente erhöht, sollte selbstverständlich auch gute Angebote zur kapitalgedeckten Altersvorsorge (z.B. Betriebsrente oder Privatrente) nutzen. Es geht nicht um ein “entweder – oder”, sondern um ein “sowohl – als auch”.

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