Rechtsschutzversicherungen vereinbaren oft einen Selbstbeteiligungsanteil. Diesen muss der Auftraggeber sofort entrichten. Wird der Prozess gewonnen, erhält der Kunde jedoch diesen Betrag zurück. „Er bleibt also bei Kostenerstattung keineswegs auf diesem Betrag sitzen“, erklärt Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung bei der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Er ergänzt: „Viele Versicherungsnehmer wissen das nicht.“

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Rechtsschutz-Policen schützen Versicherte im Falle eines Prozesses vor hohen Anwaltsrechungen. Fachanwalt Schneider nennt zwei Beispiele, bei denen der Selbstbehalt zurückerstattet wird:

  • Im Rahmen einer außergerichtlichen Verkehrsunfallregulierung erstattet der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Teil der entstandenen Rechtsanwaltskosten, die der Anwalt bereits gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet hat. Von diesem Betrag erhält zunächst der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung erstattet. Der eventuell verbleibende Rest steht dem Rechtsschutzversicherer zu.
  • Das Gleiche gilt für Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der zu dem Gerichtstermin eigens von außerhalb anreisen muss. Reisekosten für den Rechtsanwalt werden nämlich vom Rechtsschutzversicherer häufig nicht übernommen und gelten als Kosten, die dem Versicherungsnehmer persönlich entstanden sind. Siegt nun der Versicherungsnehmer ganz oder teilweise vor Gericht, werden von dem Erstattungsbetrag zunächst neben der Selbstbeteiligung auch die Reisekosten beglichen. Der Rest des Betrages stehe dann dem Restschutzversicherer zu.
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)

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