Der Schwiegersohn einer inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (AZ.: L 5 SO 78/15) hervor.

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Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hatte der Seniorin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Häufig übernimmt der Sozialhilfeträger ungedeckte Heimkosten und prüft anschließend, ob Kinder den Unterhalt zahlen können. Zur Prüfung, ob deren Tochter für an die Mutter geleistete Sozialhilfe zahlen müsse, war die Klärung der Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber der Hilfeempfängerin notwendig. Zur Feststellung wurde auch vom Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgefragt.

Der Schwiegersohn entschied sich daraufhin zur Klage gegen dieses Auskunftsbegehren. Doch entgegen der Auffassung des Schwiegersohns verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. So sei der nicht getrennt lebende Ehegatte, nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt, argumentierten die Richter des Landessozialgerichts.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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