Die Mutter hatte für sich und ihre beiden Kinder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Als nun die Kinder größer wurden, schickte der Versicherer die Information, dass der bisherige Tarif geändert werden müsse, aufgrund des Alters der Kinder. Diese waren nun zwanzig Jahre alt und sollten entsprechend der Erwachsenentarife für ihren Versicherungsschutz aufkommen.

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Nun war in dem Brief auch ein Hinweis auf einen günstigeren Ausbildungstarif enthalten, den die Kinder alternativ wählen könnten. Allerdings war diese Textstelle nicht hervorgehoben und ging im übrigen Text unter. Die Mutter las nur, aha, höherer Beitrag, alles klar. Den Rest des Briefes sparte sie sich durchzulesen.

Erst später nahm die Mutter Kenntnis von dem günstigeren Versicherungsangebot und bat ihren Versicherer, ihre Kinder entsprechend in diesem preislich weniger belastenden Tarif nachträglich unterzubringen. Der Versicherer jedoch wehrte ab. Die Mutter reichte gegen ihren Versicherer Klage ein, wie Das Investment schrieb.

Unsichtbarer günstiger Tarif? Klage gerechtfertigt

Sowohl das Münchener Landgericht (LG) als auch das Münchener Oberlandesgericht (OLG) fanden, dass diese Klage völlig zu Recht angestrengt wurde (OLG-Urteil: Aktenzeichen: 25 U 945/15). Es sei so, dass die Frau durch den Versicherer auf den günstigeren Tarif hätte hingewiesen werden müssen, so die Richter. Zwar sei ein auch nur schriftlicher Verweis hinreichend, aber die unauffällige Form wie im vorliegenden Fall gelte hier nicht. Der Verweis müsse schon deutlich erkennbar sein, das heißt: hervorgehoben und zwar so, dass er nicht übersehen werden könne.

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Die Richter entschieden, der Aufwand, in einem maschinell erstellten Schreiben allgemein auf das Vorhandensein der Ausbildungstarife hinzuweisen und diese Textstelle grafisch hervorzuheben, sei wenig aufwendig und deshalb also ganz und gar der Versicherung zumutbar.

Das Investment

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