Ein eigentlich verbrauchergerechtes Verfahren, mit dem Versicherungsvermittler ihren Kunden im Schadenfall einen guten Dienst erweisen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) für die Maklerschaft für gesetzwidrig erklärt. Da sie als Sachwalter ihres Kunden der Verbraucherseite zuzurechnen seien, dürften Versicherungsmakler keine Geschäfte für die Gegenseite, die Versicherer, übernehmen. Im speziellen Fall stritten ein Makler und die Rechtsanwaltskammer Köln darüber, ob der Makler Kleinschäden gegenüber Dritten, Haftpflicht-Anspruchsteller gegen einen Kunden des Maklers, regulieren, also bezahlen durfte.

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Makler auch teilweise Sachwalter des Versicherers?

Der VDVM-Maklerverband berichtet über den Rechtsstreit. Der BGH habe geurteilt, dass bei einem Makler, der Schäden reguliert, eine Rechtsdienstleistung vorliege, die sich nicht als Nebenleistung der Tätigkeit des Versicherungsmaklers einordnen lasse. Zur Begründung: Weil der Makler Sachverwalter des Versicherungsnehmers, und dementsprechend nicht des Versicherers, sei, könne beziehungsweise dürfe er für den quasi gegnerischen Versicherer in dessen Namen agierend keine Schäden regulieren.

Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des Rechtsdienstleistungs-Gesetzes, das regelt, wer juristisch beraten oder gar agieren darf und wer nicht, sei nicht auszuschließen, hätten die Bundesrichter gesagt, berichtet der VDVM. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt nach Angaben des VDVM-Maklerverbands noch nicht vor. Ebensowenig nennt der Verband, der damit wenig professionell in seiner Berichterstattung gegenüber der Presse agiert, ein - also kein- Aktenzeichen des Gerichts.

BGH: Schriftliche Urteilsbegründung steht aus

„Schadenregulierungsvollmachten von Versicherern zugunsten eines Versicherungsmaklers sind ja keine herausragende Besonderheit“, schreibt der VDVM, „sondern gerade im Hinblick auf Kleinschäden verbreitet.“ Zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang die Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Regulierung von Schäden im Verhältnis zu Dritten (Haftpflicht-Deckung).“ Dies juristisch de-konstruiert, wäre sodann bei der Schadenregulierung durch den Makler zu unterscheiden, wem gegenüber der Geld bezahlt. Seinem eigenen Kunden? Oder fremden Dritten als Geschädigten.

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Ob der Makler etwa Haftpflicht-Ansprüche dritter Geschädigter reguliert oder eigene Ansprüche seines Kunden, etwa bei einem Hausratschaden. Dieser feine Unterschied zu Eigen- und Fremdschäden (s)eines Kunden, die ein Makler reguliert (entscheidet und quasi im Namen des Versicherers bezahlt), könnten noch eine Rolle spielen, ob und/oder inwieweit der Makler weiterhin Schäden nach eigenem fachlichen Gusto entscheiden und ersetzen darf. Aber hierzu ist die Urteilsbegründung des BGH in Schriftform abzuwarten, meint auch der VDVM.

VDVM-Maklerverband