Auf den Schreck des Unfalls einen zu heben …

… ist nach Auffassung des OLG Frankfurt keine gute Idee. Wenn im Zusammenhang mit einem Kfz-Unfall wegen des Verdachts einer Alkoholfahrt ermittelt wird liegt nämlich der Verdacht nahe, dass die Ermittlung der Konzentration des Blutalkohols zum Zeitpunkt des Unfalls erschwert werden soll.

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Der Nachtrunk

Das OLG Frankfurt führt dazu aus, dass sich eine Obliegenheitspflichtverletzung schon aus dem vom Beklagten behaupteten Nachtrunk ergibt. Dass der Beklagte aus Verwirrtheit oder wegen Schocks nachgetrunken haben will, hat nach Meinung des OLG Frankfurt schon die Vorinstanz mit Recht als unglaubhaft erachtet. Ein Nachtrunk stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten sind. Dies war hier der Fall. Der Beklagte habe in der Zusammenschau des Geschehens letztlich gerade deshalb einen Nachtrunk behauptet, um Feststellungen zu seinem Alkoholisierungsgrad bei der Unfall-Fahrt vorsorglich zu verhindern und die Polizei in die Irre zu führen.

Versicherer kann demnach Regress fordern

Da der Beklagte eine weitere Obliegenheitsverletzung begangen hatte, war die Klägerin in doppelter Hinsicht leistungsfrei und kann den gesamten eingeklagten Betrag von dem Beklagten verlangen – so das OLG Frankfurt. Das Urteil des OLG Frankfurt führt also zu dem Ergebnis, dass der Versicherer gleich aus zwei Gründen leistungsfrei war. Auf den Seiten von openjur.de kann das Urteil des OLG Frankfurt nachgelesen werden.

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