Versicherungsmaklerhaftung gewinnt an Bedeutung

So titelt ein Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Deierling (Fachanwalt für Versicherungsrecht) aus Hamburg. Zitat aus diesem Beitrag:

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  • "Verweigert die Versicherung die Schadensregulierung, sollte immer eine Haftung des Versicherungsmaklers geprüft werden. Die Erfolgsaussichten, diese Ansprüche durchzusetzen, sind so gut wie nie zuvor."

Recht hat er, der Herr Anwalt - aber nur fast

Denn jeder andere Versicherungsvermittler haftet hinsichtlich einer fehlenden Dokumentation, auf die sich RA Deierling bezieht, ebenso wie der Versicherungsmakler. Dies gilt auch bei fehlerhaften Dokumentationen.

Recht hat er, der Herr Anwalt – diesmal vollständig

Kommt es zum Schadenfall, der durch eine Lücke oder vollständiges Fehlen des Versicherungsschutzes nicht abgesichert ist und fehlt es an diesem speziellen Punkt an der Beratungsdokumentation oder diese fehlt gar vollständig, dann wird das Gericht zu Gunsten des Versicherungsnehmers annehmen, dass gerade über den nun fehlenden Versicherungsschutz nicht beraten wurde. Damit tritt die sogenannte "umgekehrte Beweislast" ein und der Versicherungsvermittler muss nunmehr seinerseits nachweisen, dass doch darüber beraten wurde, der Versicherungsnehmer die Absicherung aber nicht, nicht im erforderlichen Umfang bzw. nicht in der erforderlichen Höhe wünschte. Wie will der verklagte Vermittler dies ohne eine vom Kunden unterzeichnete Beratungsdokumentation nachweisen?

Werbung?

Man könnte solche Fachartikel natürlich auch Werbung nennen. Denn letztlich werden Versicherungsnehmer hier aufgefordert im Schadenfall stets die Haftung des Versicherungsvermittlers (im Artikel explizit des Versicherungsmaklers) prüfen zu lassen, wenn der Versicherer nicht zahlt. Und wer außer einem Anwalt könnte das wohl besser, zumal die Kontaktdaten des den Artikel schreibenden Fachanwaltes für Versicherungsrecht direkt am Ende des Artikels zur Hand sind. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Mit einem Hinweis wie "Werbung" oder "Anzeige" oder "Advertorial" etc. ist der Artikel zumindest zum Zeitpunkt der Einsicht durch Versicherungsbote jedenfalls nicht gekennzeichnet gewesen.

Beratungsdokumentation - Kein bloßes Aufzählen von Vorteilen

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Beratungsdokumentation sich nicht so versteht, dass nur ein bloßes aufzählen von Vorteilen erfolgen muss. Explizit ist dies im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorge jedoch häufig der Fall. Versicherungsbote liegt z.B. eine "Beratungsdokumentation" vor, in welcher lediglich die staatlichen Zulagen aufgeführt sind. Dies auch noch falsch, da es zum Erreichen dieser Zulagenhöhe am ausreichenden Beitrag fehlt.

Darüber hinaus liegen Versicherungsbote weitere "Beratungsdokumentationen" gerade im Bereich staatlich geförderter Altersvorsorge vor, die ebenso falsch oder unvollständig in anderer Hinsicht sind. So fehlt es z.B. im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bei Versicherten, die in einem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis stehen, fast immer am Hinweis zur Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen auf die zu erwartende Auszahlung. Bei "Beratungsdokumentationen" zur Basisrente (Rürup) findet sich meist kein Hinweis auf die fehlende Kündigungsmöglichkeit.

In allen Bereichen von Verträgen mit Pfändungsschutz wird die angebliche Unpfändbarkeit oft falsch dargestellt und an Hinweisen zu den Nachteilen einer Zillmerung im Bereich versicherungsgebundener Anlageprodukte fehlt es in nahezu 95 Prozent der Fälle.

Keine Verjährung

Versicherungsbote ist im Übrigen kein Umstand bekannt, der zu einer "Verjährung" hinsichtlich des Fehlens oder der Unvollständigkeit einer "vergessenen" oder unvollständigen Beratungsdokumentation führen könnte. Selbst wenn beispielsweise ein Versicherungsmakler seine Registrierung zurück gibt, haftet er ggf. noch immer für fehlende oder unvollständige Dokumentationen aus seiner geschäftlichen Vergangenheit.

Warnung an alle Versicherungsvermittler

Schon oft genug hat Versicherungsbote auf die Wichtigkeit der Beratungsdokumentation und des zu erteilenden Rates hingewiesen. Der hier beleuchtete Artikel von Herrn RA Deierling sollte Anlass genug sein, dass nun auch die letzten Versicherungsvermittler ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht stets und vollständig nachkommen.

Hier noch einmal eine kleine Auswahl von bisher bei Versicherungsbote zum Thema Beratungsdokumentation erschienenen Artikeln:

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Weitere Artikel zum Thema finden interessierte Leser, wenn auf den Seiten des Versicherungsbote bei Suche z.B. der Begriff "Beratungsdokumentation" eingegeben wird.

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