Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Verbraucher gestärkt. Demnach sind Versicherungsvermittler verpflichtet, den Kunden bei einem Vertragswechsel „insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung“ hinzuweisen. Aus der Dokumentation der Beratung muss ersichtlich sein, ob der Vermittler über die Nachteile aufgeklärt hat (Urteil vom 13. November 2014, Az.: III ZR 544/13).

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Vernachlässigt der Vermittler jedoch das Beratungsprotokoll, sitzt er sprichwörtlich in der Haftungsfalle. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG „kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist“. Wie aber will man eine sachgemäße Beratung bestätigen, wenn kein umfassendes Beratungsprotokoll vorliegt?

Über Nachteile der Lebensversicherungs-Kündigung nicht aufgeklärt?

Im konkreten Rechtsstreit hatte der Kläger seine seit 2004 laufende kapitalbildende Lebensversicherung gekündigt, die eine Laufzeit bis November 2034 vorsah. Dazu geraten hatte ihm ein Versicherungsvermittler, der auch das Kündigungsschreiben an die Versicherung aufsetzte. Nachdem der Kläger zu der Einschätzung gelangt war, dass der neue Vertrag weit ungünstigere Konditionen bot als die zuvor bestehende Police, versuchte der Kunde seinen alten Vertrag wieder in Kraft zu setzen. Dieser Versuch scheiterte jedoch.

Der Kläger hatte vor Gericht geltend gemacht, der Vermittler hätte ihn fehlerhaft beraten, indem er nicht auf die Nachteile einer Kündigung der bestehenden Police hinwies. Diese Nachteile waren u.a. der zwischenzeitliche Wegfall der Steuerfreiheit, das höhere Eintrittsalter mit höheren Prämien, der erneute Anfall von Abschlusskosten sowie ein deutlich niedrigerer Garantiezins. Deshalb forderte der Kläger nun, dass ihm der Vermittler eine ordnungsgemäße Beratung nachweisen müsse.

Lückenhafte Beratungsdokumentation führt zu Beweislastumkehr

Die Vorinstanzen hatten die Klagen des enttäuschten Versicherungskunden allesamt abgewiesen. Nicht so jedoch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. Die Juristen hoben speziell auf die mangelhafte Beratungsdokumentation der Vermittler ab. Sei ein wesentlicher Hinweis nicht dokumentiert worden, so müsse grundsätzlich der Vermittler beweisen, dass der Hinweis tatsächlich erteilt worden sei. Der BGH weist den Fall unter Berücksichtigung des Urteils an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück.

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Mit diesem Urteil könnte es für Verbraucher zukünftig einfacher werden, für sie nachteilige Umdeckungen, wie sie speziell in der Lebensversicherungs-Sparte zu beobachten sind, juristisch anzufechten. Die Richter haben klargestellt: Über Folgen und Risiken einer Umdeckung müssen Versicherungsvermittler aufklären – und dies gut dokumentieren.

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