Die Lebensversicherung ätzt unter dem aktuellen Niedrigzins und sieht sich zunehmend mit kritischen Medienberichten konfrontiert – nun könnte neuer Ungemach hinzukommen. Der Bund der Versicherten (BdV) hat in einer Stichprobe die Widerspruchsbelehrungen von LV-Verträgen unter die Lupe genommen und kommt zu dem Schluss, dass mehr als die Hälfte der Belehrungen schlichtweg falsch sind.

Anzeige

Lebensversicherungen nach Policenmodell: Kunden erst spät belehrt

Betroffen sind hiervon Verträge, die im Zeitraum von 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden. Bei diesem Modell erhielt der Kunde die Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein schriftlich zugesandt. Das Problem: Eine Aufklärung über Rechten und Pflichten des Kunden durch den Versicherungsanbieter hätte vor Übersendung der Unterlagen stattfinden müssen. Auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen konnte der Kunde erst nach Zusendung des Versicherungsscheines schriftlich einsehen.

2008 hatte der Gesetzgeber den Versicherungen untersagt, Verträge nach dem Policenmodell weiter anzubieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm aber vielen Kunden die Hoffnung auf einen Rücktritt vom Vertrag, als er mit einem Urteil vom 16. Juli 2014 entschied, dass die zuvor geschlossenen Verträge weiterhin gültig bleiben (Az. IV ZR 73/13). Nach Interpretation des BdV könnten aber Kunden nun rückwirkend ihren Verträgen widersprechen – sofern der Versicherer fehlerhaft über das Widerspruchsrecht informiert hat. Mit guten Chancen auf Erfolg.

Lebensversicherer räumen Fehler ein

Viele Versicherer, darunter Standard Life und Aachen Münchener, haben Fehler bei der Widerspruchsbelehrung eingeräumt und den Rücktritt ihrer Kunden akzeptiert, berichtet der BdV in einer Pressemeldung. Dabei konnte eine Einigung ohne gerichtliche Auseinandersetzung erzielt werden. Für Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bund der Versicherten e. V. (BdV) sollte das eine Selbstverständlichkeit sein. „Wir fordern auch die übrigen Versicherer auf, diesem Beispiel zu folgen und nunmehr entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu verfahren, auch ohne juristische Nebelkerzen zu werfen.“

Die gute Nachricht für Verbraucher, deren Widerspruch akzeptiert wird: sie bekommen sämtliche eingezahlten Beiträge zuzüglich Nutzungszinsen zurück. Das beinhaltet auch die Aufwendungen für Abschluss- und Verwaltungskosten. Die Kosten für einen zusätzlichen Risikoschutz müssen sie sich aber anrechnen lassen. „Wir ermuntern auch weiterhin die Versicherungsnehmer ihre Verträge prüfen zu lassen“, so Kleinlein.

Anzeige

Nicht alle Versicherer akzeptieren Widerspruch

Doch nicht alle Lebensversicherer sind zu einer schnellen Einigung bereit. Als Beispiel nennt der BdV die Victoria Versicherung, die mit Verweis auf vermeintlich anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Kunden nicht aus dem Vertrag entlassen will. Hier droht Verbrauchern eine lange juristische Auseinandersetzung, wenn sie den Vertrag widerrufen wollen.

Anzeige