Im betroffenen Fall gehörte einem Konditor ein Restaurant mit Imbiss. Für den Service hatte er lediglich eine ungelernte Halbtagskraft eingestellt. Der Konditor arbeitete selbst in der Küche und im Einkauf. Als der Eigentümer, nach dem ihm wegen Herzproblemen unter anderem mehrere Stents eingesetzt worden waren, berufsunfähig wurde, meldete er dies seinem Versicherer.

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Jedoch wollte die Versicherung keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen. Ihrer Meinung nach könne der Mann seinen Betrieb umorganisieren und damit aufrechterhalten. Daraufhin reichte der Unternehmer Klage ein.

BU-Versicherung leistet bei kleinen Gewerbebetrieben

Die Richter des Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 69/11) teilten die Ansicht des Konditors und sprachen ihm die entsprechende Berufsunfähigkeitsrente zu. Das teilte die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsverein (DAV) mit.

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Demnach könne einem Restaurant mit nur einer Hilfskraft, die Umorganisation eines solchen Kleinbetriebes nicht zugemutet werden. Schließlich liege bei solchen Kleinbetrieben stets ein hoher Anteil von Eigenleistung vor. Würde er für seine Tätigkeiten Personal einstellen, so sei die Gaststätte nicht wirtschaftlich zu betreiben. Dies Regelung gelte folglich bei kleinen Gewerbebetrieben, wenn maximal ein oder zwei Hilfskräfte mitarbeiteten.

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsverein (DAV)/dpa

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