Der Gesetzgeber hat für die Darlehensvermittler mit der Erlaubnis nach dem jetzigen § 34 c GewO vorgesehen, dass diese die neue Erlaubnis gem. § 34i GewO leichter beantragen können sollen. Dazu gehört, dass bei bisherigen Erlaubnisinhabern die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft werden und dass für „Alte Hase“, die seit 21. März 2011 nachweislich ununterbrochen tätig sind, die Sachkundeprüfung entfällt.

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§ 34c-Erlaubnis für Darlehensvermittlung und Grundstücksvermittlung muss vorliegen

Im ursprünglichen Entwurf sollten Vermittler, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler (§ 34c Absatz 1 Nr. 2 GewO) besitzen, unter diese Bestandsschutzregelungen fallen. Doch nach dem derzeitigen Entwurf greifen die Übergangsvorschriften nur, wenn der Vermittler zusätzlich noch eine Erlaubnis für die Vermittlung von Immobilien (§ 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO) hat.

„Diese Verschärfung trifft viele der Immobiliendarlehensvermittler. Denn nicht alle Vermittler besitzen neben der Erlaubnis als Darlehensvermittler auch die als Immobilienmakler“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Das führt natürlich dazu, dass reine Darlehensvermittler nicht von den Übergangsregeln Gebrauch machen können.

Unwissenheit unter den Vermittlern

„Aus aktuellen Beratungen wissen wir, dass offenbar auch nicht allen Vermittlern klar war, dass für die Vermittlungen von Immobilienkrediten, die z.B. durch eine Grundschuld besichert wurden auch noch die 34c-Erlaubnis als Immobilienmakler erforderlich ist.“

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Dabei hatte der VGH Mannheim bereits vor Jahren die Rechtslage dazu geklärt (AZ: 14 S 898–96). „Das erweist sich nun als zweifacher Bumerang. Denn einerseits fehlt es gegebenenfalls an einer der erforderlichen Erlaubnisse für die Übergangsregelung und anderseits berührt dies auch die Frage der Zuverlässigkeit, wenn ohne alle Erlaubnisse vermittelt wurde“, so der auf Vermittlerrecht spezialisierte Berliner Anwalt.

GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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