Vorstehendes soll anhand von 11 Punkten erläutert werden. Fakt im Vorhinein ist dabei jedoch ganz klar: Wer sich hätte versichern können, dies aber nicht tut, der hat keinen Anspruch auf Hilfe! Diese 11 Punkte sind im Übrigen nicht nur für die Sachsen interessant! Auch Verbraucher, Unternehmer, Landwirte und Versicherungsvermittler anderer Bundesländer sollten den Artikel daher lesen.

1.) In riesigen Lettern…

steht es auf der entsprechenden Homepage der Sächsischen Staatskanzlei: (Richtlinie Elementarschaden) „Staatliche Hilfen nur, wenn Risiken nicht versicherbar sind!“.

2.) Dies ist in einer entsprechenden Richtlinie geregelt…

die den sperrigen Namen Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen bei Elementarschäden (RL Elementarschäden) trägt.

3.) Unter „IV. Zuwendungsvoraussetzungen“ steht dort zu lesen…

  1. Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
  2. Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend waren. Zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschluss einer Versicherung, soweit eine solche zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen abgeschlossen werden konnte.

4.) Es geht nicht nur um Hochwasser!

Oft übersehen wird, dass Elementargefahren nicht nur von „ausufernden Gewässern“ ausgehen. Vielmehr handelt es sich bei den Elementargefahren um viele weitere versicherungstechnische Risiken. In der Richtlinie des sächsischen Staatsministeriums ist auch dies geregelt. Folgende Gefahren werden in der Richtlinie unter „I. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck“ (Punkt 2.) genannt (Zitat):

„Zuwendungszweck ist die Milderung außergewöhnlicher Notstände infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände. Dies schließt unter anderem auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Elementarschadensereignisse.“

5.) Wer bzw. was betroffen ist

Die Richtlinie regelt darüber hinaus, wer unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (eventuell) auf Hilfe hoffen darf. Dazu Zitat aus der Richtlinie „II. Gegenstand der Förderung“

„1. Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden oder verlorengingen, bei

  • a.) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • b.) Angehörigen der freien Berufe,
  • c.) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und der Aquakultur,
  • d.) Genossenschaften, gemeinnützigen Unternehmen, Stiftungen des Privatrechts und Vereinen,
  • e.) Wohnungsbeständen von Gebietskörperschaften,
  • f.) privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Gebäudes erforderlich sind sowie
  • g.) Hausrat.“

6.) Keine Garantie auf staatliche Zuwendung

Die Richtlinie stellt darüber hinaus klar, dass es keine Garantie auf eine Förderung gibt. In „I. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck“ (Punkt 5.) der Richtlinie ist vermerkt (Zitat): „Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

7.) Der wichtige Umkehrschluss für Verbraucher

Alle unter 5.) genannten Personenkreise müssen sich also erst einmal selbst um eine Versicherungsmöglichkeit für die unter 4.) genannten Risiken bemühen. Tun sie dies nicht, dann entfällt gemäß Richtlinie der Anspruch auf Förderung.

8.) Versicherung zu wirtschaftlich tragbaren Beiträgen auch in Zone 3 und 4 möglich

Dies ist zumindest in vielen Fällen der Fall, teils auch mit Vorschaden. Verbraucher, Vereine aber auch Unternehmer und Landwirte, die nicht wissen an wen sie sich zwecks Versicherbarkeitsprüfung wenden können oder deren Versicherungsvertreter eine solche Versicherung nicht anbieten kann, können sich an einen Versicherungsberater oder Versicherungsmakler in ihrer Nähe wenden. Sollte dem vorgenannten Personenkreis kein Versicherungsmakler in seiner Nähe bekannt sein, so können Interessierte ein Kontaktformular des Maklerpools INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH verwenden, um sich einen Versicherungsmakler in ihrer Nähe nennen zu lassen.

9.) Selbstinformation hilft

Interessierte Leser können sich unter ZÜRS-Public eine Risikoanalyse zu ihrem Wohn- bzw. Gewerbegebiet anzeigen lassen. Andere werden wiederum sehr genau wissen, ob sie schon von einer der unter 4.) genannten Gefahren betroffen waren oder einem drohenden Unheil dieser Art nur knapp entronnen sind.

10.) Die weiteren Elementargefahren nicht vergessen

Die Richtlinie führt neben Hochwasser weitere Naturgefahren auf. Siehe dazu auch 4.) in diesem Artikel hier. Notwendig ist also nicht nur die Versicherung der Gefahr Hochwasser, sondern z.B. auch die Absicherung der Gefahren Starkregen, Rückstau, Sturm, Hagel, Wirbelstürme und Erdbeben.

Unbeachtet im Bereich der Elementarversicherung bleiben zum Teil Mieter in Mehrfamilienhäusern. Ganz abgesehen von den am ehesten betroffenen Erdgeschoßwohnungen geht es hier oft auch um Keller oder ebenerdig liegenden Abstellräume von Mietern der Obergeschosse. Denn dort lagert heute nicht mehr nur Heizmaterial.

11.) Hinweis für Versicherungsvermittler

Im Umkehrschluss ergibt sich für Versicherungsvermittler natürlich ein gewisses Haftungsrisiko nicht nur für das Neugeschäft, sondern auch im Kundenbestand. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Versicherungsvermittler wegen fehlender oder unvollständiger Dokumentation nicht nachweisen können, dass die unter 5.) genannten Personenkreise über die vorrangig bestehende „quasi Versicherungspflicht“ belehrt wurden, das eingetretene Schadenereignis aber versicherbar gewesen wäre.

Die Empfehlung an Versicherungsvermittler kann daher nur lauten Neu- wie auch Bestandskunden entsprechend zur informieren und die entsprechende Beratung zweifelsfrei mit Kundenunterschrift zu dokumentieren.

Udo Rummelt
INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH