„Vermittler erkennen natürlich die neuen Chancen, die sich durch die Ergänzung Ihrer Arbeit und dem Trend zum Mischmodell mit Honorarberatung ergeben“, sagt VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth. Aber die VSH-Konditionen für seien meist Honorarberater anders formuliert als für Provisionsvermittler. Im Streitfall könne dies zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Weiter sagt Barth: „durch die Ausweitung ergeben sich in aller Regel Arbeitsfelder, die bisher nicht in der VSH abgedeckt waren.“

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Vermittler sollten VSH regelmäßig überprüfen lassen

Vermittler, die planen, Ihr Geschäftsmodell zu erweitern, und in der Übergangsphase ein Mischmodell mit Honorarberatung anbieten wollen oder dies schon tun, sollten ihren Versicherungsschutz dringend überprüfen lassen. Gegebenenfalls sollte der Versicherungsschutz umgehend entsprechend der Zielgruppendefinition angepasst werden. Dies kann beispielsweise durch eine sogenannte On-Top-Schutz-Deckung erfolgen. Hier können auch oftmals zu niedrig bemessenen VSH Deckungssummen angeglichen werden.

Generell sollten Vermittler ihre VSH-Police immer wieder dahingehend prüfen lassen, ob sie eventuell neuen Geschäftsgegebenheiten angepasst werden müssen. Dies gilt beispielsweise für online-Dienstleistungen, Wettbewerbsbeschwerden bei Onlinewerbung oder Datenschutzbelange. Weitere Fallstricke können zusätzliche Dienstleistungen gegen Entgelt wie onlinebasierte Kundenordner sein. Die VSAV rät Vermittlern zu VSH-Policen, die in einen Rahmenvertrag eingebunden sind, der beständig angepasst wird. So bekommen Berater automatisch die optimale Leistung, ohne selbst aktiv werden zu müssen.

VSAV

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