In dem Verfahren ging es um die Wirksamkeit eines vom Rechtsschutzversicherer DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG veranlassten rückwirkenden Ausschluss eines Deckungsschutzanspruchs für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Der Kläger hatte im Jahr 1980 über die Eisenbahner-Gewerkschaft TRANSNET einen Gruppen-Rechtsschutzvertrag abgeschlossen und beteiligte sich 1997 an einer Kapitalanlage, die sich bald als verlustbringend herausstellte.

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Bedingungen des Vertrags geändert

In einer rechtsanwaltlichen Beratung erfuhr der Kläger im Jahr 2008 schließlich, dass er aufgrund der Beratungsfehler, durch die er Nachteile erlitten hatte, Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Rechtsschutzversicherung lehnte das Gesuch ab, denn sie hatte 2007 ihre Bedingungen geändert, die im genannten Zusammenhang relevante Leistung war damit ausgeschlossen. Das schien nicht gerecht. Doch kamen die Bundesrichter zu dem Schluss, dass jene rückwirkende Vertragsänderung des Bedingungswerkes tatsächlich als wirksam anzuerkennen sei.

Urteil grundlegend falsch

"Wir halten das Urteil für ganz grundlegend falsch und hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dieses Skandalurteil kippt, " sagt der Hamburger Anlegeranwalt Matthias Gröpper von der Kanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte. "Die Richter scheinen die Dimension dieses Urteils nicht einmal ansatzweise erkannt zu haben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das einseitige Änderungsrecht wirksam ist, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung im Bedingungswerk auf gar keinen Fall zurückwirkt. Denn sonst sind die Betroffenen in ganz wichtigen Lebensbereichen faktisch schutzlos. Schließlich kosten Prozesse Geld."

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Ratsam: Rechtsschutzversicherung mit klarem Versicherungsschutz

Bis es soweit ist, rät der Versicherungsrecht-Spezialist Andreas Köpke allen Gewerkschaftsangehörigen dazu, ihre Gruppen-Rechtsschutzversicherungsverträge zu beenden und eine Rechtsschutzversicherung zu zeichnen, bei welcher der Versicherungsschutz von Anfang an klar ist. Und auch klar bleibt.

bankrecht24.de

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